LAG Köln: Senior Partner und Geschäftsführer einer Managementberatung kein Arbeitnehmer

Das Landesarbeitsgericht Köln hat dem Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz versagt. Es fehle, unter anderem mangels Weisungsabhängigkeit, an der erforderlichen Arbeitnehmereigenschaft. Das LAG hat die Revision gegen seine Entscheidung (Az.: 7 Sa 292/17) nicht zugelassen.

Geschäftsführer beruft sich auf Kündigungsschutzgesetz

Der Kläger wurde 2004 bei der Beklagten als "vice president" (damalige Bezeichnung für Partner) nach einem Quereinstieg angestellt. Im Jahr 2005 schlossen die Parteien ein "transfer agreement“, nach dem der Kläger zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen wurde. Ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis wurde zugleich ausdrücklich aufgehoben. Die Beklagte bestellte im Jahr 2005 über 100 Partner – wie den Kläger – zu Geschäftsführern. Eine Eintragung in das Handelsregister – für die nach dem GmbHG die Geschäftsführer selbst zu sorgen haben – erfolgte zunächst nicht. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte die Kundenakquise und Pflege von Kundenbeziehungen, die eigene Beratungstätigkeit beim Kunden sowie die Leitung von Kundenprojekten. Dem Kläger wurde ein Büro in den Räumlichkeiten der Beklagten in Köln zur Verfügung gestellt. Es war ihm gestattet, von zu Hause oder anderswo zu arbeiten; seine Tätigkeit war nicht ortsgebunden. Feste Wochenarbeitszeiten waren dem Kläger weder dem Umfang noch der Lage nach vorgegeben. Seine umfangreiche Reisetätigkeit musste er nicht genehmigen lassen, sondern diese lediglich nach der Reiserichtlinie der Beklagten abwickeln. Der Kläger bezog zuletzt als Senior Partner unter Berücksichtigung fixer und variabler Vergütungsbestandteile ein durchschnittliches Monatseinkommen von ungefähr 91.500 Euro brutto. Die Beklagte beendete die vertraglichen Beziehungen zum Kläger mit Schreiben vom 21.10.2015 zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Kläger hielt die Kündigung nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes für sozial nicht gerechtfertigt. Seine Klage war weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgreich.

LAG: Geschäftsführerdienst- und kein Arbeitsverhältnis

Nach der mündlichen Verhandlung war für das LAG entscheidend, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer angesehen werden und sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Die Parteien hatten im "transfer agreement" von 2005 ein mögliches Arbeitsverhältnis ausdrücklich beendet und ein Geschäftsführerdienstverhältnis begründet. Eine für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit war für das LAG nicht ausreichend erkennbar. Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei die Behauptung des Klägers ausreichend gewesen, Arbeitnehmer zu sein.

LAG Köln, Entscheidung vom 18.01.2018 - 7 Sa 292/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2018.