Quarantäne überschnitt sich mit Urlaubszeit
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Am 27.11.2020 verfügte die zuständige Stadtverwaltung gegenüber der Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes eine Quarantäneanordnung bis zum 07.12.2020. Die Arbeitnehmerin machte vergeblich vor dem Arbeitsgericht die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen gegen den Arbeitgeber geltend. Die Klägerin ging in Berufung.
Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne
Auch das Landesarbeitsgericht hat die Klage nunmehr zurückgewiesen. Die Voraussetzungen von § 9 BUrlG zur Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit, nach der bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden dürfen, lägen nicht vor. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.
Voraussetzung ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt
Eine Erkrankung gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bliebe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide ebenfalls aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor, so die LAG-Richter. Sie ließen in seinem Urteil aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.