Fristlose Kündigung wegen unerwünschten Kusses

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin mehrfach versucht gegen ihren Willen zu küssen und sie letztendlich auch küsst, überschreitet eine rote Linie, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln kürzlich entschieden und die fristlose Kündigung eines EDI-Managers ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Annährungsversuche während einer Teamklausur

Der Kläger war seit 1996 als EDI-Manager bei der beklagten Firma beschäftigt. Diese hatte am 16.09.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Kläger abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Später folgte er der Kollegin gegen ihren ausdrücklichen Wunsch von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Vor dem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Später entschuldigte er sich per WhatsApp bei seiner Kollegin.

Kündigungsschutzklage scheitert vor Gericht

Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Köln hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen. Dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht Köln im Berufungsverfahren bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LAG im Wesentlichen die von dem Arbeitsgericht Köln vorgenommene Beweiswürdigung bestätigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten.

Keine Abmahnung erforderlich

Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, so das LAG weiter. Denn für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die beklagte Firma, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2021 - 8 Sa 798/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2021.