"Freiberufliche" Telefonsexdienstleisterin kann auch Arbeitnehmerin sein

Als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen können Arbeitnehmerinnen sein, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt werden, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag hinausgeht. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln im Rahmen eines Beschwerdevefahrens am 25.08.2020 entschieden.

Klagende Telefondienstleisterinnen arbeiten im Schichtbetrieb

Die Beklagte setzt in ihren Kölner Geschäftsräumen Telefonistinnen ein, die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten. Sie werden von der Beklagten als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführt. Ihnen wird von einer anderen Gesellschaft für ihre Tätigkeit ein etwa sechs bis acht Quadratmeter großer Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und drei Telefonen zur Verfügung gestellt, wofür sie ein monatliches Entgelt in Höhe von 50 Euro zu zahlen haben. Aus einem von der Beklagten vorgehaltenen Pool wählen die Telefonistinnen einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite der Beklagten veröffentlicht werden.

Mitschnitt von Telefonaten

Die von ihnen gewünschten Einsätze können die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wird durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate werden mitgeschnitten. Das dienstliche Verhalten und die Beziehung zu den Kunden werden von der Beklagten in vielfältiger Hinsicht mitgestaltet.

LAG bejaht Rechtswegzuständigkeit

Das von den Klägerinnen unter anderem wegen diverser Zahlungsansprüche angerufene Arbeitsgericht hatte die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerinnen verneint und die Rechtsstreite an das Landgericht verwiesen. Auf die Beschwerden der Klägerinnen hat das Landesarbeitsgericht die Verweisungsbeschlüsse abgeändert und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht. Denn die Klägerinnen seien als Arbeitnehmerinnen anzusehen.

Arbeit der Klägerinnen überwiegend fremdbestimmt

Die Beklagte habe sowohl durch die Audio- und Videoüberwachung als auch durch die Einbindung in ihre Arbeitsorganisation eine für selbstständige Freiberuflerinnen wichtige Marktpräsenz der Klägerinnen verhindert. Die Klägerinnen hätten keinen von der Beklagten unabhängigen Kundenstamm aufbauen können, da sie nach außen nicht unter eigenem Namen, sondern bildlich und namentlich unter einem Alias-Profil aufgetreten seien, heißt es in den mitgeteilten Beschlüssen. Die auf die beschriebene Weise sowie durch die weiteren Beschäftigungsmodalitäten vermittelte Fremdbestimmung der Klägerinnen überlagere die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen könnten, so das LAG.

LAG Köln, Beschluss vom 25.08.2020 - 9 Ta 217/19

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2020.