Der Betriebsausschuss führt in größeren Unternehmen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und wird gemäß § 27 BetrVG vom Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt. Dabei werden die Grundsätze der Verhältniswahl angewandt, die Mitglieder des Betriebsausschusses werden also nach dem Anteil der auf die jeweiligen Listen entfallenen Stimmen gewählt. Gleiches gilt gemäß § 38 BetrVG für die freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Dies soll gewährleisten, dass eine Minderheitsgruppierung im Betriebsrat entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt wird und nicht umgangen werden kann. Sollen die Gewählten abberufen werden, ist dies durch einen geheimen Beschluss des Betriebsrats mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl gewählt werden.
Diese Regelung hatte ein Betriebsrat genutzt, um Mitglieder einer Minderheitsliste bis zu deren Erschöpfung aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abzuberufen und sie dann durch Mitglieder der Mehrheitsliste zu ersetzen. Das LAG Köln hat die Beschlüsse des Betriebsrats für unwirksam erklärt und damit die vorausgegangene Entscheidung des ArbG Bonn bestätigt (Beschluss vom 28.06.2024, 9 TaBV 52/23).
Minderheit nicht ausreichend geschützt
Die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge verstießen nach Ansicht des LAG zwar für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Jedoch stellten die Vorgänge einen einheitlichen Sachverhalt dar. Betrachte man diese einzelnen Wahlvorgänge in ihrer Gesamtheit, so sei eine Umgehung des gesetzlichen Minderheitenschutzes durch den Betriebsrat erkennbar. Dies führe zur Nichtigkeit der Teilakte. Dass die Abberufungsbeschlüsse mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit getroffen wurden, ändere daran nichts – der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz von Minderheiten sei nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei, begründete das LAG. Wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das LAG Köln die Rechtsbeschwerde an das BAG zugelassen.