LAG Hessen zu Betriebsratswahlen: Kopierte Vorschlagsliste und elektronische Stimmauszählung zulässig

Es ist zulässig, wenn bei einer Betriebsratswahl die Wahl-Vorschlagslisten vervielfältigt und die Kopien mit den gesammelten Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag lose eingereicht werden. Auch dürfen die zur Wahl des Betriebsrats abgegebenen Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden und damit in zwei Eilverfahren die an das Wahlverfahren zu stellenden Anforderungen konkretisiert (Beschlüsse vom 25.04.2018, Az.: 16 TaBVGa 83/18, BeckRS 2018, 10072 und 16 TaBVGa 77/18, BeckRS 2018, 23972).

Auf kopierter Wahl-Vorschlagsliste Stützunterschriften gesammelt

Ein Verfahren betraf die Zulassung einer Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand. Im Original der mit einem Kennwort bezeichneten Vorschlagsliste waren alle Bewerber in einer Rangordnung aufgeführt. Von dieser Vorschlagsliste hatten die Listenvertreter nummerierte Kopien hergestellt und mit den Kopien Stützunterschriften für ihren Wahlvorschlag gesammelt. Der Wahlvorstand bemängelte, dass die Kopien, die ungeheftet in einer Klarsichthülle eingereicht wurden, keinen gültigen Wahlvorschlag bildeten.

LAG: Vorschlagsliste darf vervielfältigt werden

Das LAG hat den Wahlvorschlag zugelassen. Es sei eindeutig erkennbar, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften bezogen. Eine Vorschlagsliste dürfe vervielfältigt werden. Alle von den Unterstützern unterzeichneten Wahlvorschlagsblätter führten die Bewerber mit ihren persönlichen Daten und in der festgelegten Reihenfolge inhaltlich übereinstimmend an. Das sei ausreichend. Kopien, auf denen keine Unterschriften gesammelt wurden, müssten nicht eingereicht werden.

Elektronische Stimmauswertung zulässig

In einem weiteren Verfahren hat das LAG beschlossen, dass die zur Wahl des Betriebsrats abgegebenen Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden durften. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung würden den Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln nicht verbieten. Es handele sich nicht um Wahlcomputer, mit denen elektronisch abgestimmt werde. Die abgegebenen Stimmzettel seien während der öffentlichen Stimmauszählung durch den Wahlvorstand aus der Wahlurne genommen und vor dem Scannen überprüft worden. Dann sei ausreichend, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands die anschließende elektronische Stimmauswertung durch Stichproben kontrolliere.

LAG Hessen, Beschluss vom 25.04.2018 - 16 TaBVGa 83/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2018.

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