LAG Hessen: Vereinbarung zwischen Schiedsrichter und DFB über Einsätze ist kein Arbeitsvertrag

Eine Vereinbarung, die der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) mit einem Schiedsrichter über dessen Einsätze in einer Spielzeit trifft, ist kein Arbeitsvertrag. Deswegen scheide eine Berufung auf arbeitsrechtliche Befristungsregeln aus, hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Urteil vom 15.03.2018, Az.: 9 Sa 1399/16).

Vertrag zwischen Schiedsrichter Dittrich und DFB wurde nicht mehr erneuert

Der Schiedsrichter Malte Dittrich stand zuletzt in der Spielzeit 2014/2015 auf der sogenannten Schiedsrichter-Liste des DFB. Darin benennt der Schiedsrichterausschuss diejenigen Schiedsrichter (einschließlich der Assistenten und des 4. Offiziellen), die für die Spielleitung in den Lizenzligen (1. und 2. Bundesliga), in der 3. Liga und im DFB-Pokal als geeignet angesehen werden. Der deswegen für die Spielzeit 2014/2015 abgeschlossene befristete Vertrag zwischen dem DFB und dem Schiedsrichter über die Grundlagen der Schiedsrichtereinsätze war durch den DFB nicht mehr für die nächste Saison erneuert worden. Der letzte Einsatz des klagenden Schiedsrichters hatte Ende Mai 2015 in der 3. Liga stattgefunden.

Dittrich beruft sich auf Unzulässigkeit weiterer Befristung seines Vertrags

Dittrich hatte zunächst erfolglos vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geklagt, um weiter bei Spielen pfeifen zu können, die nur durch Schiedsrichter der Liste geleitet werden (BeckRS 2016, 126432). Auch im Berufungsverfahren machte er geltend, er sei in den Saisons bis Sommer 2015 wie ein Arbeitnehmer weisungsgebunden zu bestimmten Spielen nach einem Dienstplan eingesetzt worden, gebunden durch fachliche und inhaltliche Weisungen. Da er über die Dauer von insgesamt neun Spielzeiten herangezogen worden sei, habe der DFB seinen Vertrag nicht mehr befristen dürfen. Der Vertrag gelte deshalb fort, er müsse weiter im Profi-Bereich eingesetzt werden.

LAG: Befristungsregeln für Arbeitsvertrag greifen mangels entsprechenden Vertrags nicht

Das LSG Hessen urteilte, dass der für eine Spielzeit geschlossene Vertrag kein Arbeitsvertrag sei, sondern nur eine Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung regele die Bedingungen der – erst im Laufe der Saison – abgeschlossenen Einzelverträge für die Leitung der jeweiligen Spiele. Die Vereinbarung sehe keine Verpflichtung des Schiedsrichters vor, bestimmte Spiele zu übernehmen. Auch könne der Schiedsrichter nach der Rahmenvereinbarung ausdrücklich nicht verlangen, dass man ihm Spiele zuweise. Da der im Streit stehende Schiedsrichtervertrag kein Arbeitsvertrag sei, könne er daher nicht nach den Befristungsregeln für Arbeitsverträge überprüft werden.

Revision nicht zugelassen

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden. Damit wird das Urteil rechtskräftig, wenn nicht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese vom BAG angenommen wird.

LAG Hessen, Urteil vom 15.03.2018 - 9 Sa 1399/16

Redaktion beck-aktuell, 15. März 2018.

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