Anknüpfung höherer Sozialplanabfindung an steuerlichen Kinderfreibetrag benachteiligt Frauen

Eine Sozialplan-Regelung, die einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder allein an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal knüpft, benachteiligt Frauen mittelbar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen rechtskräftig entschieden und der Klägerin den begehrten Zuschlag für ihre Kinder zugesprochen.

Sozialplan knüpfte Kinder-Zuschläge an steuerlichen Kinderfreibetrag

Die Klägerin, eine Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, begehrte die Zahlung von Kinder-Zuschlägen zur Abfindung. Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses "auf der Lohnsteuerkarte eingetragen" war. Da die Klägerin die Zuschläge nicht erhielt, klagte sie vor dem Arbeitsgericht Darmstadt, das die Klage abwies. Dagegen legte die Klägerin erfolgreich Berufung ein. Die Klägerin habe Anspruch auf die begehrten Zuschläge aus dem Sozialplan in Verbindung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so das LAG (BeckRS 2020, 35854).

LAG: Sozialplan-Regelung benachteiligt Frauen mittelbar

Die Sozialplan-Formulierung sei dahin auszulegen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Denn schon seit 2014 würden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet. Bis dahin seien Kinderfreibeträge dort eingetragen worden. Diese Sozialplan-Regelung benachteilige Frauen mittelbar. Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt hätten, könne ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden. Laut LAG sollte nach der Regelung des Sozialplans ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestanden habe. Damit seien Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen gewesen. Die Lohnsteuerklasse V werde aber noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erziele. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht eingelegt worden.

LAG Hessen, Urteil vom 28.10.2020 - 18 Sa 22/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2021.