Streit um Pflichtbeiträge
Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen – das heißt für alle geltenden – Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden war hier, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.
Studierter Restaurator wendet sich gegen Beitragspflicht
Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, zum Beispiel an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen die Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren könnten.
Tarifverträge greifen nicht bei wissenschaftlich-kunsthistorischer Herangehensweise
Das LAG hat entschieden, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher müsse der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.
Revision möglich
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.