Das Hessische Landesarbeitsgericht hat es am Abend des 06.11.2019 im Eilverfahren abgelehnt, den von der Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) angekündigten Streik der Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter zu verbieten. Das LAG bestätigte durch Berufungsurteil die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom selben Tag. Der für den 07. und 08.11.2019 angekündigte Streik ist nicht rechtswidrig.
Mögliche interne Mängel bei UFO im Eilverfahren nicht geklärt
Die von der Lufthansa AG geltend gemachten Bedenken, dass UFO durch ihren Vorstand nicht ordnungsgemäß vertreten sei und der Streikbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei, rechtfertigten kein Verbot des geplanten Streiks, so die LAG-Richter. Diese möglichen internen Mängel seien im Eilverfahren nicht geklärt worden, denn sie wirkten sich im Verhältnis zu dem Verhandlungspartner Lufthansa, mit dem Tarifverträge geschlossen werden sollen, nicht aus.
Kammer will Hauptverfahren nicht vorgreifen
Die Kammer betont, sie habe einer Entscheidung in einem schon bei dem LAG anhängigen Verfahren (Az. 5 BVL 1/19), in dem die Frage der Tariffähigkeit der Gewerkschaft nach § 97 ArbGG überprüft werden soll, nicht vorgegriffen, sondern im Rahmen des Eilverfahrens die Tariffähigkeit nicht verneint. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.
LAG Hessen, Urteil vom 06.11.2019 - 16 SaGa 1304/19
Redaktion beck-aktuell, 7. November 2019.
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