Nicht arbeits-, aber amtsfähig: Betriebsrat muss erkrankten Kollegen wieder laden
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Ein seit Jahren krankgeschriebener Flugzeugbetanker wollte plötzlich wieder im Betriebsrat mitmischen. Das Gremium blockte. Krank sei krank. Doch so einfach ist es nicht, stellte das LAG Hessen klar: Wer sein Betriebsratsamt ausüben will, müsse eingeladen werden, auch wenn er arbeitsunfähig ist.

Ein Betriebsrat darf ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied nicht mehr von Sitzungen ausschließen, wenn dieses ausdrücklich seine Amtsfähigkeit erklärt. Dann muss der Vorsitzende es wieder laden – jedenfalls solange keine Selbstbetroffenheit vorliegt. Das hat das LAG Hessen entschieden (Beschluss vom 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26).

Ein Mann arbeitete als Flugzeugbetanker am Flughafen und gehörte dem dortigen Betriebsrat an. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt und nahm seither nicht mehr an Sitzungen des Betriebsrats teil. Im November 2025 meldete er sich über seine Anwältin zurück – zwar weiterhin krankgeschrieben, gesundheitlich aber in der Lage, sein Betriebsratsmandat auszuüben. Künftig wolle er wieder eingeladen werden. Der Betriebsrat winkte ab. Wegen der fortdauernden Erkrankung sei der Kollege weiterhin verhindert. Außerdem habe er sich fast drei Jahre lang nicht um sein Amt gekümmert. Die Zusammenarbeit im Gremium sei schon zuvor schwierig gewesen. Man habe sich bereits auf Ersatz eingestellt.

Der Betroffene zog daraufhin vor das ArbG Frankfurt a.M. und beantragte im Eilverfahren, wieder zu den Sitzungen des Betriebsrats geladen zu werden. Außerdem verlangte er vom Arbeitgeber einen dauerhaften Flughafenausweis. Das ArbG wies die Anträge zurück. Der Mann habe den Zustand jahrelang hingenommen. Außerdem entscheide der Betriebsratsvorsitzende, ob ein Mitglied krankheitsbedingt verhindert sei.

Arbeitsunfähig heißt nicht automatisch amtsunfähig

Doch so einfach sei es nicht, entschied das LAG Hessen. Als gewähltes Betriebsratsmitglied habe der Antragsteller grundsätzlich ein Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Daraus folge auch die Pflicht des Vorsitzenden, ihn nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG zu laden.

Allein die Arbeitsunfähigkeit stehe dem nicht entgegen. Sie bedeute nicht automatisch, dass ein Betriebsratsmitglied auch sein Amt nicht ausüben könne. Gerade hier liege das nicht nahe: Die körperlich belastende Arbeit eines Flugzeugbetankers unterscheide sich deutlich von der Teilnahme an Sitzungen oder Gesprächen mit Beschäftigten. Zwar dürfe der Betriebsrat ein krankgeschriebenes Mitglied zunächst als verhindert ansehen. Das ändere sich aber, wenn dieses seine Bereitschaft zur Amtsausübung ausdrücklich mitteilt. Mit seinem Schreiben vom November 2025 habe der Betanker genau das getan. Seitdem habe der Betriebsrat nicht mehr ohne Weiteres von seiner Amtsunfähigkeit ausgehen dürfen.

Folglich müsse der Vorsitzende ihn wieder zu Sitzungen laden – ausgenommen Tagesordnungspunkte, bei denen der Mann selbst betroffen ist.

Eilrechtsschutz noch rechtzeitig

Auch einen Verfügungsgrund bejahte das LAG. Wäre der Arbeitnehmer auf das Hauptsacheverfahren verwiesen worden, hätte er sein Mandat praktisch nicht mehr ausüben können. Die laufende Amtszeit habe bereits Anfang März 2026 mit der turnusmäßigen Neuwahl geendet. Dass der Mann zuvor jahrelang untätig geblieben war, schade nicht. Er habe plausibel erklärt, erst spät vom Unterschied zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit erfahren zu haben. Danach habe er zügig gehandelt.

Ohne Erfolg blieb der zweite Antrag. Einen dauerhaften Flughafenausweis muss der Arbeitgeber nicht beschaffen. Für die Betriebsratstätigkeit genüge ein Tagesausweis.

LAG Hessen, Beschluss vom 02.02.2026 - 16 TaBVGa 2/26

Redaktion beck-aktuell, ns, 11. März 2026.

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