Der Rechtsträger einer eritreisch-orthodoxen Tewahdo-Kirche – ein Verein – und sein bei ihm angestellter Pfarrer überwarfen sich. Der Angestellte rückte daraufhin die Bundeslade, die eine Abschrift der zehn Gebote enthält, nicht mehr heraus. Das Exemplar war ihm 2016 von seinem Bezirksbischof übergeben worden. Diese Bundeslade darf, so die Feststellungen des LAG, von den Gläubigen nicht berührt werden und ohne sie kann nach den Regeln der Kirche kein Gottesdienst stattfinden. Das Gericht zitierte den "Kanon Recht der orthodox Tewahdo Kirche" weiter mit der Regelung, dass die heilige Bundeslade "das rechtliche Eigentum der Kirche (erste und höchste Eigentum)" sei.
Um Gottesdienste durchführen zu können, verlangte der Verein die Bundeslade heraus. Er hatte damit kein Glück: Sowohl das ArbG Frankfurt am Main als auch das LAG Hessen (Urteil vom 19.02.2024 – 15 Sa 670/23) wiesen die Forderung zurück.
Eigentümer der Bundeslade ist die Kirche
Da der Verein nach den Kirchenregeln nicht die Eigentümerin der Bundeslade ist, sondern die Kirche selbst, entfalle der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, so das LAG. Das oberste Organ der Kirche sei die heilige Synode, der der Pfarrer unterstellt sei. Der Trägerverein hingegen hat laut den Frankfurter Richterinnen und Richtern lediglich die Aufgabe, der Gemeinde die Teilnahme am Rechtsverkehr in Deutschland zu ermöglichen.
Der Verein habe keinerlei Rechte im Hinblick auf die Lade erworben, auch keinen Besitz und somit keine Besitzschutzansprüche. Das LAG verneint einen unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB, weil die Vereinsmitglieder als bloße Gläubige die Lade noch nicht einmal berühren dürften. Eine tatsächliche Sachherrschaft scheide daher aus. Ein mittelbarer Besitz scheide ebenfalls aus, weil die Lade nicht in Vereinsräumen aufbewahrt werde, sondern in der griechisch-orthodoxen Kirche. Dessen Ortspfarrer hatte sie vor dem jeweiligen Gottesdienst immer dem beklagten Pfarrer ausgehändigt.