Die Corona-Pandemie ließ für etliche Flugschüler einen Traum platzen - ihre Ausbildungen wurden abgebrochen. Viele klagten, so auch der Schüler im hiesigen Fall. Sein Verfahren endete schließlich durch einen gerichtlichen Vergleich, der neben der Beendigung der Flugausbildung auch vorsah, dass bereits gezahlte Schulungskosten zurückgezahlt werden. Außerdem enthielt der Vergleich eine Abgeltungsklausel.
Den entsprechenden Vorschlag hatte die Ausbilderin beim ArbG am Vortag des anberaumten Verhandlungstermins eingereicht. Im Termin, bei dem der Flugschüler nicht dabei war, aber seine Anwältin, stellte die Ausbilderin zu dem Vorschlag klar, dass sie nur die Schulungskosten, nicht aber die Verwaltungskosten zurückzahlen wolle. Einige Tage später stimmte der Schüler dem Vergleichsvorschlag über seine Anwältin zu, das ArbG stellte schließlich das Zustandekommen des Vergleichs fest (§ 278 Abs. 6 ZPO).
Der Flugschüler forderte auf der Grundlage des Vergleichs von der Ausbilderin auch von ihm gezahlte Verwaltungskosten in Höhe von 3.000 Euro zurück. Er meinte, die Verwaltungskosten seien Teil der Schulungskosten, was sich aus dem Schulungsvertrag ergebe, auf den im Vergleich verwiesen werde.
Das ArbG wies seine Klage ab: In den Vergleichsverhandlungen hätten die Parteien immer deutlich zwischen Schulungs- und Verwaltungskosten unterschieden, etwa in zwei früheren Vorschlägen. Daher hätte ein Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskosten im Vergleich klar geregelt werden müssen.
Gemeinsamer übereinstimmender Wille festzustellen
Auch die Berufung des Flugschülers beim LAG Hessen hatte keinen Erfolg (Urteil vom 15.03.2024 - 14 Sa 499/23). Einen Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskosten habe der Schüler aus dem Vergleich nicht. Die Parteien hätten sich darüber geeinigt, dass er diese nicht zurückbekommt. Der Wortlaut des Vergleichs müsse dafür nicht ausgelegt werden, da sich diesbezüglich ein gemeinsamer übereinstimmender Wille feststellen lasse. Denn das später akzeptierte Vergleichsangebot der Ausbilderin habe keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Verwaltungskosten umfasst. Sie habe im Termin gegenüber der Anwältin des Flugschülers klargestellt, dass sie diese nicht zurückzahlen will. Ob der Schüler davon gewusst habe, spiele keine Rolle. Denn er müsse sich jedenfalls das Wissen seiner Anwältin nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
Würde man einen gemeinsamen übereinstimmenden Willen verneinen, wäre das Ergebnis laut LAG im Übrigen nicht anders. Auch eine Auslegung des Vergleichs nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass kein Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskosten besteht.