LAG Hamm: Kündigungsschutzprozess um Whistleblowing in Bottroper Skandal-Apotheke durch Vergleich beendet

Der Rechtsstreit um die Kündigung des früheren kaufmännischen Leiters einer Bottroper Apotheke, der seinen Arbeitgeber wegen des Verkaufs gestreckter Zytostatika angezeigt hatte, ist durch einen Prozessvergleich beendet worden. Darüber hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 23.03.2018 informiert (Az.: 10 Sa 1043/17).

Gekündigter Arbeitnehmer löste Strafverfahren gegen Apotheker aus

Der am 30.11.2016 fristlos gekündigte Beschäftigte hatte durch eine zunächst anonym gehaltene Anzeige im September 2016 umfangreiche Ermittlungen gegen den Apotheker ausgelöst. Die Ermittlungen, die sich unter anderem auf das unzulässige Strecken von Arzneimitteln und die Abgabe bereits abgelaufener Produkte, insbesondere Zytostatika, richteten, führten dazu, dass der Apotheker in Untersuchungshaft genommen und inzwischen ein Strafverfahren beim Landgericht Essen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, der Körperverletzung und des Betruges eröffnet worden ist.

ArbG hielt fristlose Kündigung für gerechtfertigt

In der Vorinstanz, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen, hatte der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess verloren. Dabei stützte sich das ArbG nicht auf die Strafanzeige gegen den Apotheker, sondern darauf, dass der Kläger Arzneimittel und Waren aus dem Bestand der Apotheke bezogen habe, ohne entsprechende Rechnungen zu bezahlen. Anders als vom ArbG angenommen, habe sich im Berufungstermin jedoch gezeigt, dass dieser Warenbezug durchaus auf vom Kläger stets behaupteten Absprachen mit dem beklagten Apotheker beruhen konnte, so das LAG. Außerdem wies das Berufungsgericht darauf hin, dass auch die sechs weiteren vom Beklagten angeführten Kündigungsgründe ohne vorherige Abmahnung kaum als ausreichend zu betrachten seien.

Prozess durch Vergleich beendet

Laut LAG haben die Parteien nun einen Prozessvergleich geschlossen. Dieser sehe eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Termin der ordentlichen Kündigung, dem 31.01.2017, vor. Der Kläger erhalte bis dahin seine vertragsgerechte Vergütung, eine Abfindung und ein Arbeitszeugnis. Ferner sehe der Vergleich vor, dass der Apotheker an den Vorwürfen, die er zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung vorgebracht hatte, nicht festhält.

LAG Hamm - 10 Sa 1043/17

Redaktion beck-aktuell, 26. März 2018.