Krankenschwester darf nach Maskenpausen-Wunsch nicht in Intensivpflege zurückkehren

Im Prozess um die Versetzung einer Krankenschwester, die regelmäßige Maskenpausen auf der Intensivstation verlangt hatte, hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufung der Frau zurückgewiesen. Ob es sich um eine unzulässige Zwangsversetzung handelte, entschied das Gericht jedoch nicht, weil sich durch eine erneute Versetzung der Sachverhalt überholt habe. Die erste Instanz hatte die Versetzung als interessengerecht bestätigt.

Klinik versetzte Intensiv-Krankenschwester auf andere Station

Die langjährig beschäftigte Krankenschwester war auf eine andere Station versetzt worden, nachdem sie jeweils 30 Minuten Maskenpause nach eineinviertel Stunden unter einer FFP2-Maske verlangt hatte. Sie hatte die Reaktion des Arbeitgebers als Zwangsversetzung kritisiert und die Rücknahme verlangt. Die Klinik in Recklinghausen hatte dagegen betont, der Frau sei ein anspruchsvoller anderer Job im Haus gegeben worden. Ohne das Direktionsrecht, Mitarbeiter nach den betrieblichen Erfordernissen einzusetzen, könne man kein großes Krankenhaus führen. 30-minütige Maskenpausen alle 75 Minuten seien im Übrigen auf Intensivstationen im praktischen Alltag nicht machbar. Das Haus hielt 15-minütige Maskenpausen alle 120 Minuten für ausreichend.

ArbG bestätigte Versetzung

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht sah die streitige Versetzung als eine zulässige, vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckte Maßnahme an. Der Arbeitsvertrag beschränke die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den Bereich der Intensivpflege, diese sei vielmehr umfassend im Berufsbild der Krankenschwester einsetzbar. Mit der Versetzung werde den Interessen beider Seiten entsprochen. Das Konfliktpotential betreffend die Arbeit auf der Intensiveinheit sei ausgeräumt, dem Interesse der Klägerin an einem größeren Arbeitszeitanteil ohne Maskeneinsatz werde zugleich entsprochen. Eine unzulässige Maßregelung sei nicht erkennbar, weil die Maßnahme der Konfliktentschärfung und der möglichst störungsfreien Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses diene. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung ein.

LAG weist Berufung ohne Sachentscheidung zurück

Das LAG ging in seiner Entscheidung auf die Einzelheiten des Falles allerdings nicht ein. Die beklagte Klinik habe später - im November 2021 - die Versetzung erneut angeordnet, nachdem Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen auf der Intensivstation laut Klinik eine erneute Zusammenarbeit mit der Klägerin abgelehnt hatten, so das LAG. Mit der erneuten Versetzung habe sich das Begehren der Klägerin im Fall der ersten Versetzungsanordnung überholt, die Berufung sei deshalb unbegründet. Wenn die Frau gegen die erneute Versetzung klagen wolle, müsse sie das beim Arbeitsgericht tun, erklärte das Landesarbeitsgericht am Donnerstag. Das LAG als Berufungsinstanz sei für einen solchen "vollständig neuen Lebenssachverhalt" nicht zuständig. Dieser könne vorliegend nicht in zulässiger Weise über eine Klageänderung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden.

LAG Hamm, Urteil vom 06.01.2022 - 18 Sa 726/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2022 (ergänzt durch Material der dpa).