Kläger zweifelten an Zulässigkeit der Tarifänderung
Durch Änderungstarifvertrag aus dem Jahr 2015 war der Wegfall des Anspruchs auf Hausbrandkohle als Sachbezug ab dem Jahr 2019 vereinbart worden. Der Tarifvertrag sieht zum Ausgleich dessen Umwandlung in eine Geldleistung (Energiebeihilfe) und die Möglichkeit der Ablösung dieser Energiebeihilfe durch die Zahlung einer einmaligen Abfindung vor. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Tarifänderung wurde von den drei Klägern angezweifelt. Sie beanspruchten in erster Linie die weitere Lieferung der Hausbrandkohle. Jedenfalls sei eine höhere Einmalzahlung zur Abfindung der Ansprüche zu leisten. Die tarifvertraglich vorgesehene Abfindungsleistung stelle – bezogen auf den Marktpreis der Kohle – keinen wertgerechten Ausgleich dar. Der Tarifvertrag greife danach unzulässig in geschützte Anwartschaften und Rechte aus betrieblicher Altersversorgung ein.
LAG: Regelungen bewegen sich innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums
Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Kammer deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von tariflichen Ansprüchen auch im Kontext betrieblicher Altersversorgung ein breiter, gerichtlich nicht überprüfbarer Gestaltungsraum eröffnet sei. Dessen Grenzen bestimmten sich durch Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und allgemein durch höherrangiges Recht. Allein die Einhaltung dieser Grenzen unterliege der gerichtlichen Kontrolle. Unter Berücksichtigung den Tarifverträgen immanenter und insoweit sogar ausdrücklich aufgenommener Änderungsvorbehalte, der Einstellung der eigenen Kohleförderung als Sachgrund und der im Tarifvertrag vereinbarten finanziellen Ausgleichsleistungen sei eine Überschreitung dieser Grenzen nicht zu erkennen. Deshalb sei nach Auffassung der Kammer von der Wirksamkeit der fraglichen Bestimmungen des Änderungstarifvertrags auszugehen.
Weitere Verfahren anhängig
Mit den Berufungsrücknahmen sind zunächst ausschließlich die drei angefochtenen Urteile der ArbG Herne und Rheine rechtskräftig geworden. Über den Fort- und Ausgang der derzeit anhängigen rund 400 weiteren Berufungsverfahren rund um das Kohledeputat ist damit – von der Äußerung der Rechtsauffassung der streitbefassten Kammer abgesehen – nichts ausgesagt oder vorweggenommen. Mit der Anberaumung weiterer Termine ist nach Angaben des Gerichts demnächst zu rechnen.