Der Insolvenzverwalter einer Maschinenfabrik hatte den Arbeitsvertrag eines dort seit 1994 beschäftigten Betriebsleiters gekündigt. Zuvor war dieser bereits drei Monate von der Arbeit freigestellt worden. Urlaubs- und Freizeitansprüche sollten auf die Freistellung angerechnet werden. Der Insolvenzverwalter teilte dem Mann mit, dass er noch Restlohnansprüche in Höhe von 11.800 Euro für zwei Monate habe, und nahm diese zur Tabelle auf. Zahlen könne er jedoch mangels Masse nicht. Im Lauf des Verfahrens fand er doch noch Gelder. Jetzt berief er sich aber auf Verjährung und erklärte dem Arbeitnehmer, dass er bei der Schlussverteilung nicht mehr berücksichtigt werde.
Dagegen klagte der Gekündigte. Das ArbG entschied zu seinen Gunsten: Der Verwalter habe sich treuwidrig auf die Einrede der Verjährung berufen, weil allein die angezeigte Masseunzulänglichkeit und die Dauer des Insolvenzverfahrens dazu geführt haben, dass die regelmäßige Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der Verwalter legte Berufung ein – und verlor.
Das LAG Hamm stimmte dem ArbG zu. Zwischen den Parteien sei die Altmasseforderung von Anfang an unstreitig gewesen und der Verwalter habe sie nur wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen können (Urteil vom 15.11.2023 – 2 Sa 861/23).
Ansprüche nie bestritten und eingetragen
Das ArbG habe zu Recht entschieden, dass die Verjährung der Restlohnansprüche nicht durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit oder die Aufnahme in die Massetabelle gehemmt worden sei. Trotzdem sei die Berufung des Verwalters auf die Verjährungseinrede nach § 242 BGB treuwidrig gewesen. Er habe die Differenzansprüche nie bestritten und sie – ohne jegliche Beanstandung – in die Tabelle eingetragen. Dieser Umstand habe beim Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Vertrauen ausgelöst. Zu keinem Zeitpunkt habe es Anhaltspunkte gegeben, die die Forderung selbst bzw. deren spätere Durchsetzbarkeit infrage gestellt hätten.
Der frühere Betriebsleiter hätte auch nicht Möglichkeit gehabt, seine Ansprüche erfolgreich vor Gericht geltend zu machen.