Ein gerichtsbekannter Querulant (der bereits neben dem VG Wiesbaden diverse Gerichte bundesweit beschäftigt hatte) hatte im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Verfahren mehrfach Anträge und Klagen gegen dieselben Parteien an verschiedenen Gerichten im Ruhrgebiet eingereicht. Dabei enthielten die Schriftstücke zahlreiche, überwiegend zusammenhangslose rechtliche Zitate, Fundstellen und Angaben. Das LAG Hamm gab seinem Ersuchen auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts einen Korb.
Die westfälischen Richterinnen und Richter verwarfen den Antrag des Mannes auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO als rechtsmissbräuchlich (Beschluss vom 30.08.2024 – 1 SHa 16/24). Dabei hielt die Kammer fest, dass Gerichte grundsätzlich alle Anträge bescheiden müssten. Etwas anderes gelte in Ausnahmefällen dann, wenn einem Muster folgend bereits geklärte Fragen immer wieder neu, ohne erkennbares Interesse an der Sache, aufgeworfen würden.
Dabei legte das Gericht – Bezug nehmend auf einen Beschluss des VG Wiesbaden gegenüber dem Antragsteller – insbesondere dar, nach welchen Kriterien das Prozess- und Eingabeverhalten des Manns als rechtsmissbräuchlich gewertet werden könne. Im Kern gehe es um eine Prozessführung, die kein Interesse an der Sache zeige, aber für die Gegner und Gerichte möglichst viel Aufwand und Kosten verursachen solle. Daher werde auf vorgerichtliche Auseinandersetzungen verzichtet. Ständig würden "Nebenkriegsschauplätze" aufgemacht, indem Anträge zur PKH, Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden gestellt würden und gegen prozessleitende Verfügungen die Verwaltungsgerichte angerufen würden. Er pervertiere als "Intensivpetent" den Sinn des besonderen elektronischen Bürger- und Organisationen-Postfachs (eBO) durch massenhafte Eingaben. Ein Element sei auch die versuchte Einschüchterung von Justizbediensteten.
Schutz vor Prozesskosten
Das Verhalten des Mannes, mit dem er die westfälischen Arbeitsgerichte und nun auch das LAG überzogen habe, stellte für das Gericht die Fortsetzung seiner bereits vom VG "eindrucksvoll" festgestellten rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme justizieller Arbeitskapazitäten dar. Dem Gericht fehlte es auch hier an einem Mindestmaß an Rechtsverfolgungsinteresse. Offensichtlich gehe es dem Kläger ausschließlich darum, gerichtliche Arbeitskapazitäten unverhältnismäßig zu beanspruchen und dadurch die Erfüllung justizieller Aufgaben zu behindern. Die Kammer kündigte ihm an, künftige Eingaben nur noch formlos zu prüfen und im Zweifel die Gegenseite nicht mehr anzuhören. Im Arbeitsrecht müsse man insoweit berücksichtigen, dass nach § 12a Abs. 1 ArbGG der Mann die möglicherweise auf der Gegenseite verursachten Anwaltskosten nicht tragen müsse.