Redakteur mit Streichung einer Passage aus von ihm verfassten Bericht nicht einverstanden
Der Kläger ist Redakteur eines Wirtschaftsmagazins. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht, etwas zu essen, habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er "zu viel Speck überm Gürtel" habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch "überprüft", dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe. Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl.
Redakteur veröffentlicht Beitrag daraufhin in Tageszeitung und wird abgemahnt
Der Kläger kündigte daraufhin an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung. Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel „Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Die Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.
Redakteur klagt ohne Erfolg auf Entfernung der Abmahnung
Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedürfe die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt.
Innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt
Durch das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen, sei im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt worden, so das LAG. Zwar sei der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiege aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignet habe und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst gewesen sei. In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet ist, die Einwilligung des Verlages – hier vermittelt durch den Chefredakteur – einzuholen und diese im Falle der Ablehnung gegebenenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan hat, habe die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen dürfen. Diese Reaktion sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Das LAG hat die Revision zugelassen.