Auto zerkratzt - Hörte die Dashcam mit?
Der Kläger hatte sein Auto am Morgen des 16.02.2021 auf dem städtischen Parkplatz geparkt. Kurze Zeit später stellte der Beklagte seinen Wagen daneben ab. Als der Kläger zum Wagen zurückkehrte, war dieser an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Der Kläger stützt seine Behauptung einer vorsätzlichen Sachbeschädigung auf die Tonaufnahme seiner Dashcam. Diese habe kurze Zeit nach dem Einparkvorgang des Beklagten ein Kratzgeräusch aufgenommen, das nach der Intensität und dem Geräuschmuster nur von einem mutwilligen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen könne.
Beklagter widerspricht Verwertung der Aufnahme
Der Beklagte bestreitet die angebliche Sachbeschädigung. Die etwaig aufgenommene Tonspur könne auch seine Schritte über den vereisten Parkplatz oder das Geräusch des Einklappens seines Seitenspiegels aufgezeichnet haben. Er bestreitet auch, dass die Tonspur zeitgleich mit den Bildaufnahmen erfolgte. Sie könne auch nachträglich hinzugefügt worden sein. Zudem widersprach er der Verwertung der Tonaufnahmen. Die Dashcam habe in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sobald im Umfeld des VW Transporters eine Bewegung auftrete.
Anlasslose Aufzeichnung dürfte trotz Datenschutzverstoß verwertet werden
Das LAG teilte in der mündlichen Verhandlung nun mit, dass eine Entscheidung auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in Betracht komme. Zwar liege in einer anlasslosen Aufzeichnung durch eine Dashcam ein Datenschutzverstoß. Dies führe bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die hier in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Insofern kündigte es an, sowohl das Video als auch die beiden vor dem Gericht geparkten Autos der Parteien in Augenschein zu nehmen. Zur Frage der nachträglichen Hinzufügung der Tonspur käme anschließend ein Sachverständigengutachten in Betracht.
Aber: Parteien schließen Vergleich
Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich jedoch vor einer Beweisaufnahme verständigt. Dies sei unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte sowie insbesondere im Hinblick darauf erfolgt, dass beide auch weiterhin zusammenarbeiten. Demnach zahle der Beklagte die Hälfte der Klageforderung an den Kläger und die andere Hälfte an eine gemeinnützige Organisation. Es bestehe weiter Einigkeit, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche aufgrund etwaiger Datenschutzverstöße zustehen.