Streitwertfestsetzung bei Angriff der Betriebsratswahl: Keine Erhöhung für Nichtigkeitsantrag

Entgegen der Rechtsprechung des BAG hat das LAG Düsseldorf den Streitwert nicht erhöht, obwohl neben dem Anfechtungsantrag noch ein Nichtigkeitsantrag hinsichtlich einer Betriebsratswahl gestellt wurde. Die Unwirksamkeit der Wahl werde sowieso auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit geprüft.

Der Verfahrensbevollmächtigte eines 17-köpfigen Betriebsrats beschwerte sich über die Streitwertberechnung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach: Obwohl er die Betriebsratswahl angefochten und ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit beantragt hatte, wurde der Streitwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 9 BetrVG nur auf 30.000 Euro festgesetzt. Er forderte, für den zusätzlichen Antrag den Wert weiter zu erhöhen. Sowohl das ArbG als auch das LAG Düsseldorf lehnten das Ansinnen ab.

BAG hat Erhöhung des Streitwerts nicht näher begründet

Wenn der Betriebsrat nach § 19 Abs. 1 BetrVG beantragt, die Wahl für unwirksam zu erklären, wird sie dem LAG zufolge unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft: Das Gericht lege den Antrag so aus, dass die Wahl sowohl auf Nichtigkeitsgründe als auch auf Anfechtungsgründe untersucht werde. Aus diesem Grund gibt es laut LAG keinerlei Rechtfertigung, für den zusätzlichen ausdrücklich gestellten Nichtigkeitsantrag einen höheren Wert als für das gewöhnliche Anfechtungsverfahren festzusetzen. Auch der Streitwertkatalog oder die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf gebe dafür keinerlei Anlass.

Damit wichen die Düsseldorfer Richterinnen und Richter von einer älteren BAG-Entscheidung (BAG Beschl. v. 17.10.2001 – 7 ABR 42/99, BeckRS 2001, 16012) ab. Das BAG war von einer erhöhten Bedeutung der Sache bei Stellung eines Nichtigkeitsantrags ausgegangen – ohne dies jedoch näher zu begründen.  

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2023 - 4 Ta 27/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 4. Oktober 2023.