Zu viel dran verdient: AGG-Entschädigungen können PKH kosten

Ein Bürgergeldempfänger macht immer wieder Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Für ein Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf verlangt er PKH. Die lehnt das Gericht ab, weil der Mann keine Auskünfte über seine Zuflüsse aus vormaligen AGG-Entschädigungen machen wollte.

Prozesskostenhilfe (PKH) erhält nur, wer bedürftig ist. Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sind zu berücksichtigen. Aber zählen dazu auch Entschädigungszahlungen, die jemand wegen einer Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erlangt hat? Unter anderem darum ging es in dem vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall.

Der Klage eines Mannes auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 AGG war erstinstanzlich abgewiesen worden. Für die Berufung beantragte der Bürgergeldempfänger PKH. Im Rahmen des PKH-Verfahrens vor dem LAG Düsseldorf erfuhr das Gericht, dass der Mann in der Vergangenheit immer wieder auf Entschädigung nach dem AGG geklagt hatte. Es verlangte daher Angaben zur Höhe der ihm in den letzten zwölf Monaten zugeflossenen Entschädigungsleistungen.

Der Mann ließ die Frist, innerhalb derer er die Auskünfte erteilen sollte, verstreichen. Schließlich seien Entschädigungsleistungen nach dem AGG bei der PKH nicht zu berücksichtigen, teilte er dem LAG mit. Dieses wies daraufhin das PKH-Gesuch zurück (Beschluss vom 04.07.2024 – 9 SLa 359/24).

Entschädigungsleistungen als Vermögen und Einkommen

Die Entschädigungsleistungen könnten – je nach Höhe – entweder als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO oder als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO Berücksichtigung finden, widerspricht das LAG der Rechtsansicht des Antragstellers. Es verweist auf die gängige Rechtsprechung hierzu und schließt sich dieser an: Insbesondere dienten die Zahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG – anders als bei einem Schmerzensgeldanspruch – nicht dem Ausgleich von "Schmerzen", die eine Person erlitten hat. Vielmehr solle der Schuldner durch die Entschädigungsleistung dazu "motiviert" werden, die begangene Diskriminierung nicht zu wiederholen. Für das LAG "spricht damit nichts dafür, dass die Zahlungen per se ein geschütztes Vermögen des Diskriminierten wären."

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die antragstellende Partei in großem Umfang Bewerbungen auf nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stellen versendet und nach Ablehnung Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, könnten die Entschädigungen zudem als (regelmäßiges) Einkommen zu werten sein, meint das LAG. Es folgert aus den Angaben des Bürgergeldempfängers im Verfahren, dass dieser seinen Lebensunterhalt auch von den Entschädigungszahlungen bestreitet. Die von ihm angeführten Schulden sprächen für einen Lebensstil, der allein mit Bürgergeld nicht zu bestreiten sei.

Hinzu kommt für das LAG, "dass kaum vermittelbar wäre, dass eine Partei zwar Bürgergeld bezieht, daneben aber in erheblichem Umfang Einkünfte aus Entschädigungsprozessen erzielt, gleichwohl aber der Staat im Wege der Prozesskostenhilfe die weiteren Prozesse finanzieren soll".

Zwölf-Monats-Zeitraum erforderlich

Das LAG hält seine Forderung, unregelmäßige Zuflüsse für die Dauer von zwölf Monaten mitzuteilen, auch für verhältnismäßig: Bei der PKH-Bewilligung müsse es sich ein Bild von der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Partei machen und deren Interessen gegen diejenigen der Allgemeinheit abwägen, die die Prozessführung finanzieren solle. Daher könne von der Partei erwartet werden, dass sie vollständige Angaben macht.

Besonders aufwändig sei es zudem nicht, für zwölf Monate Entschädigungszuflüsse z.B. aus den Kontoauszügen herauszusuchen, zusammenzustellen und dem Gericht mitzuteilen. Da es sich um unregelmäßige Zahlungen handelt, sei auch der längere Referenzzeitraum von hier zwölf Monaten notwendig.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2024 - 9 SLa 359/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 14. Juli 2025.

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