LAG Düsseldorf: Roomboy erstreitet Nachzahlung

Ein "Roomboy" hat für seine Dienstleistungen im Hotelservice eine Nachzahlung erstritten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine Vereinbarung zur Arbeitszeit des Zimmerjungen für unwirksam erklärt, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert und eine Arbeitszeit von null bis 48 Wochenstunden zugelassen hatte. Die tatsächlich geleistete und zu vergütende Arbeitszeit sei daher aus den Aufzeichnungen des Roomboys zu entnehmen (Urteil vom 09.05.2018, Az.: 7 Sa 278/17).

Dienst- und Einsatzpläne sollten maßgeblich sein

Die Beklagte erbringt unter anderem Dienstleitungen im Bereich Hotelservice. Sie zahlte ihren Arbeitnehmern die jeweils gültigen Tarifmindestlöhne. Für die Arbeitszeit sah der Arbeitsvertrag vor, dass diese sich nach den Dienst- und Einsatzplänen richte. Die Beklagte vergütete den Kläger in den Monaten November 2015 bis Mai 2016 mit Nettobeträgen, die zwischen 430,69 und 973,78 Euro monatlich lagen. Dies habe – so die Beklagte – der zutreffenden Arbeitszeit, wie sie sich aus den Stundenzetteln des Klägers ergebe, entsprochen. Für Juni 2016 zahlte sie kein Gehalt.

Neben Nachzahlung auch Kündigung Gegenstand des Verfahrens

Der Kläger behauptet, die Stundenzettel habe er im Voraus blanko unterzeichnen müssen. Es handele sich um die rein statistische Wiedergabe der ihm zugewiesenen Zimmerzahl multipliziert mit 30 Minuten beziehungsweise bei Suiten mit 45 Minuten. Tatsächlich habe er von November 2015 bis Juni 2016 Arbeitsleistungen erbracht, die zwischen 127,33 und 243 Stunden monatlich gelegen hätten. Der Kläger hat für diesen Zeitraum von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 15.158,68 brutto abzüglich insgesamt erhaltener 4.379,75 Euro netto verlangt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis außerdem mit Schreiben vom 01.06.2016, dem Kläger am 22.06.2016 zugegangen, zum 30.06.2016 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger ebenfalls und macht für die Zeit ab August 2016 bis Februar 2017 Annahmeverzugslohn geltend. Der Monat Juli 2016 steht nicht im Streit. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht weitgehend Erfolg.

Betriebsrisiko einseitig beim Kläger

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Vereinbarung zur Arbeitszeit ist nach Auffassung des LAG unwirksam, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger verlagerte und eine Arbeitszeit von null bis 48 Wochenstunden zulassen würde. Für November 2015 bis Juni 2016 war – so das ArbG – die tatsächliche Arbeitszeit mit 15.057,45 Euro brutto abzüglich 4.379,75 Euro netto zu vergüten. Es sei von den Aufzeichnungen des Klägers auszugehen. Nur daraus ergebe sich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Dem Vortrag, dass die Stundenzettel nur statistische Durchschnittswerte wiedergäben, war die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Da die Beklagte die Berufung für diesen Teil nicht ausreichend begründet hatte, war sie insoweit als unzulässig zu verwerfen und es verblieb bei der Verurteilung durch das ArbG.

Kündigung unwirksam

Im Übrigen habe die Beklagte zwar in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Diese hatte aber vor dem LAG keinen Erfolg. Die Kündigung sei unwirksam, weil der Vortrag zum Kündigungsgrund widersprüchlich sei und unabhängig davon kein Kündigungsgrund vorliege. Der erstinstanzlich behauptete Alkoholkonsum während der Arbeitszeit sei ebenso abgemahnt und als Kündigungsgrund verbraucht worden wie die in zweiter Instanz behauptete Fundunterschlagung. Ein betriebsbedingter Kündigungsgrund habe nicht bestanden, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Einsatzmöglichkeiten in anderen Objekten bestanden hätten.

Revision nicht zugelassen

Für die Zeit ab August 2016 hat das LAG ebenso wie das ArbG dem Kläger monatlich 1.514,39 Euro brutto und für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2017 monatlich 1.545,30 Euro brutto an Annahmeverzugslohn zugesprochen. Dies entspreche der monatlichen Mindestarbeitszeit von 154,53 Stunden, die sich aufgrund der unwirksamen Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit unter Berücksichtigung der gelebten Praxis im Arbeitsverhältnis ergeben habe, so das LAG. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018 - 7 Sa 278/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2018.

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