Kläger bestritt Morddrohung
Der Kläger war seit 1988 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landeskriminalamt beschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13.01.2015 fristlos. Es warf ihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger bestritt diese Drohung.
ArbG sah Morddrohung als erwiesen an
Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Chef mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht habe. Er habe seinen Vorgesetzten am 19.12.2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die circa 3,5 Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Er habe als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen. Dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie dessen geschiedener Ehefrau glaubte das ArbG nicht.
Weiterbeschäftigung nicht zumutbar
Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund gegebenenfalls eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte, so das ArbG. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
LAG: Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Das LAG folgte der Argumentation des ArbG und wies die Berufung zurück. Damit ist die fristlose Kündigung rechtswirksam.