Mitarbeiter der Stadt nicht dauerhaft und bezahlt freigestellt

Die Klages eines städtischen Mitarbeiters in der Grünpflege auf Feststellung, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei, bleibt auch in der zweiten Instanz erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Berufung des Mannes nach Widerruf des zuvor geschlossenen Vergleichs zurückgewiesen. Die behauptete Erklärung habe er nicht beweisen können, urteilte das Gericht am Dienstag.

Vergütung nach Grundsätzen des Annahmeverzugslohns

Der Kläger war seit 1994 im Bereich der Grünpflege bei der beklagten Stadt tätig. Er war einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, tarifvertraglich ordentlich unkündbar und verdiente zuletzt monatlich 3.200 Euro brutto. Im Jahr 2015 wurde er zum Ordnungsamt abgeordnet. Mit einstweiligem Verfügungsverfahren erreichte der Kläger, dass die Beendigung der Abordnung Ende 2015 unter der Voraussetzung einer vertrauensärztlichen Untersuchung nicht erfolgte. Die Stadt teilte ihm daraufhin mit, dass, sofern er seine Arbeitskraft nach Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit anbiete, diese bis auf Widerruf nicht angenommen werde, insbesondere nicht vor dem Vorliegen des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses. Es werde auf das persönliche Anbieten der Arbeitsleistung verzichtet und der Arbeitswille unterstellt. Gleichzeitig erfolge die Zahlung von Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugslohns.

Stadt bot Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr an

Ein Versetzungsantrag des Klägers an das Ordnungsamt scheiterte. Mit Schreiben vom 27.11.2017 bot die Stadt dem Kläger eine Einsatzmöglichkeit im Amt für Straßen und Verkehr an. Trotz mehrfacher Versuche kam es zu keinem Gespräch zwischen dem Kläger und der Stadt. In einem weiteren gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Essen erklärte die Stadt nochmals, dass eine Tätigkeit im Bereich Straßen und Verkehr für den Kläger vorhanden sei. Das Verfahren wurde ruhend gestellt und ein Termin zum Kennenlernen seitens des Klägers wahrgenommen. Dieser verlief negativ. Nach der Vorstellung des Klägers im Museum Zeche Zollverein im Frühjahr 2018 kam es dort zu keiner Einstellung. Der Kläger ist seitdem unbeschäftigt. Er erhielt gleichwohl fortlaufend seine vereinbarte Vergütung. Die Stadt forderte den Kläger Anfang 2022 auf, im Rathaus zu erscheinen, um über seine weitere Tätigkeit zu sprechen. Hierzu wurde kein Einvernehmen erzielt.

Kläger beruft sich auf Freistellung

Der Kläger begehrte mit einer Klage vom 20.04.2022 die Feststellung, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei. Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen. Dem widersprach die Stadt. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt. Das ArbG wies die Klage ab. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Kläger nach Vernehmung einer Zeugin, einer Bekannten des Klägers, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können.

Sachgebietsleiter schon nicht zu behaupteter Erklärung bevollmächtigt

Nachdem der Kläger den im ersten Kammertermin vor dem LAG abgeschlossenen Vergleich fristgerecht widerrufen hat, hat das LAG jetzt in der Sache entschieden und die Auffassung der Vorinstanz bestätigt. Das Gericht betonte, dass die Beweiswürdigung des ArbG nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen sei die behauptete Erklärung nach dem jetzt ergangenen Urteil bei Würdigung aller Umstände ohnehin nicht im Sinne einer Freistellung zu verstehen gewesen, die tatsächlich unwiderruflich war. Auch fehle es an der erforderlichen Vollmacht des Sachgebietsleiters zu der vom Kläger behaupteten Erklärung, so das LAG. Es hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2023 - 8 Sa 594/22

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2023.