Kündigung rechtens: Arbeitgeber durfte rote Hose vorschreiben

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten unter Umständen die Farbe ihrer Arbeitskleidung vorschreiben. Wer nicht mitspielt, kann sogar gekündigt werden, entschied am Dienstag das LAG Düsseldorf.

Der gekündigte Arbeitnehmer war seit 2014 bei einem Industriebetrieb im Produktionsbereich tätig. Die betriebliche Kleiderordnung sieht vor, dass für alle Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung, die vom Betrieb gestellt wird, getragen werden muss. Dazu gehören auch rote Arbeitsschutzhosen, die der Gekündigte aber partout nicht tragen wollte.

Nachdem er im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, wurde ihm ordentlich fristgerecht zum 29.02.2024 gekündigt. Das ließ sich der Mann nicht gefallen und erhob Kündigungsschutzklage – ohne Erfolg.

Wie bereits das ArbG Solingen (Urteil vom 15.03.2024 – 1 Ca 1749/23) entschied auch die 3. Kammer des LAG Düsseldorf, dass die Kündigung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber durfte aufgrund seines Weisungsrechts Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da hier das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur in der weniger bedeutenden Sozialsphäre betroffen war, genügten für die Weisung jegliche sachlichen Gründe, die das LAG hier gegeben sah (Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24).

Sachliche Gründe: Arbeitsschutz und Wahrung der Corporate Identity

So konnte der Arbeitgeber mit zwei Gründen vor Gericht überzeugen: Zunächst sei die Arbeitssicherheit ein maßgeblicher Aspekt. Der Arbeitgeber habe demnach Rot als Signalfarbe wählen dürfen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Im Übrigen erhöhe rote Kleidung die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Aber auch die Wahrung der "Corporate Identity" in den Werkshallen sei ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite, so das LAG.

Hingegen konnte der gekündigte Mitarbeiter keine wichtigen Gründe vorbringen, zumal er die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden in Bezug auf die Hosenfarbe war den Richterinnen und Richtern des LAG jedenfalls zu wenig. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog damit am Ende - trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer - das Beendigungsinteresse des Betriebs. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Redaktion beck-aktuell, gk, 22. Mai 2024.