LAG Düsseldorf verwirft fristlose Kündigung einer RAK-Hauptgeschäftsführerin wegen Nebentätigkeit

Eine erlaubte Nebentätigkeit, die offen und transparent ausgeübt wird, rechtfertigt auch dann keine fristlose Kündigung, wenn bei der Ausübung in zu großem Umfang auf Ressourcen der Arbeitnehmerin zurückgegriffen wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 21.06.2017, Az.: 4 Sa 869/16).

Angestellte Rechtsanwältin führt auch eigene Kanzlei

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und bei der beklagten Rechtsanwaltskammer seit dem 01.05.2004 als Hauptgeschäftsführerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag ist eine Klausel über Nebentätigkeiten enthalten. Danach ist es ihr gestattet, eine Rechtsanwaltskanzlei zu führen und Veröffentlichungen und Vorträge mit Zustimmung der Beklagten zu tätigen. Die Beklagte hat der Klägerin unter anderem vorgeworfen, ihre Ressourcen für deren Nebentätigkeiten in unzulässiger Weise in Anspruch genommen zu haben. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.11.2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.06.2016.

Anwältin konnte Erlaubnis zu Ressourcennutzung nachweisen

Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor dem LAG wie schon vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Nach der vom ArbG durchgeführten Beweisaufnahme habe die Beklagte unter anderem den von der Klägerin behaupteten Rechtfertigungsgrund nicht ausräumen können, dass ihr seitens der Beklagten erlaubt gewesen sei, deren Arbeitskräfte für Vorträge und Veröffentlichungen zu nutzen. An diesem Ergebnis der Beweiswürdigung hat sich laut LAG in der zweiten Instanz nichts geändert.

Zumindest Abmahnung wäre erforderlich gewesen

Im Übrigen habe die Klägerin ihre umfangreiche Nebentätigkeit offen und transparent ausgeübt. Diese habe sich auf berufsspezifische Themen bezogen, die Teil ihrer Tätigkeit als Hauptgeschäftsführerin waren beziehungsweise sein konnten. In diesem Fall habe es, weil der Klägerin die Nebentätigkeit erlaubt war, vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft, selbst wenn sie in einem zu großen Umfang auf die Ressourcen der Beklagten zurückgegriffen haben sollte. Auch bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigten die übrigen Vorwürfe der Beklagten die Kündigung nicht, so das LAG. Die Berufung der Beklagten blieb deshalb erfolglos.

Klägerin bekommt Annahmeverzugslohn

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Anders als das ArbG hat das LAG der Klägerin aufgrund der unwirksamen fristlosen Kündigung Annahmeverzugslohn in Höhe von fast 127.000 Euro brutto für die Zeit von November 2015 bis Juli 2016 zugesprochen. Die Auskunft zu anderweitigen Verdiensten hatte die Klägerin erteilt. Diese sei ausreichend gewesen und habe zu keinem anzurechnenden Zwischenverdienst geführt.

Weiterbeschäftigungsanspruch für erledigt erklärt

Der ursprünglich anhängige Weiterbeschäftigungsanspruch ist im Hinblick auf eine Folgekündigung von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2017 - 14 Ca 6964/15

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2017.

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