Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner
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Ein Betriebsrentner hat laut Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Anspruch auf eine tarifvertraglich geregelte Corona-Sonderzahlung. Die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs der zugrundeliegenden Regelung auf Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Kläger könne die Sonderzahlung auch nicht teilweise als Versorgungsbezug verlangen, teilte das LAG am Mittwoch mit.

Ehemaliger Tarifbeschäftigter bei der Ärztekammer klagt

Der Kläger war vom 10.04.1990 bis zum 30.06.2016 als Tarifbeschäftigter bei der Ärztekammer Nordrhein, der Beklagten, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zuletzt der TV-L Anwendung. Seit dem 01.07.2016 bezieht der Kläger unter anderem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. Das diesbezügliche Versorgungswerk (AHV) bestimmt in § 3 Abs. 1 Folgendes: "Die Altersversorgung berechnet sich aus den versorgungsfähigen Dienstbezügen. Diese sind das vom Angestellten zuletzt bezogene Grundgehalt, der Ortszuschlag der jeweiligen Ortsklasse, die allgemeine tarifliche Zulage und ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnete Zulagen, multipliziert mit der Zahl 13, dividiert durch die Zahl 12." Weiter heißt es darin in Abs. 4: "Tarifliche Änderungen während des Bezuges von Versorgungsbezügen sowie tariflich bedingte Änderungen, die der/die ehemalige Angestellte bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses erfahren hätte, sind laufend durch Neufestsetzung der versorgungsfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen."

Leistung der Corona-Sonderzahlung begehrt

Die Beklagte passte die Versorgungsbezüge des Klägers von zunächst monatlich 4.951,01 Euro gemäß § 3 Abs. 4 AHV laufend entsprechend den prozentualen Tariflohnsteigerungen des TV-L an. Die Versorgungsbezüge betrugen zuletzt monatlich 5.705,58 Euro. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Leistung der Corona-Sonderzahlung nach dem TV-L in Höhe von 1.300 Euro, hilfsweise – ausgehend von seinem Versorgungsprozentsatz von 75% multipliziert mit 13/12 – in Höhe von 1.056,25 Euro. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er gemäß § 3 Abs. 4 AHV für die Neufestsetzung seiner Versorgung so zu stellen sei, als wenn sein Arbeitsverhältnis fiktiv fortgedauert hätte. Im Übrigen sei die Corona-Sonderzahlung des TV-L nach dem Tarifergebnis an die Stelle einer Tabellenerhöhung getreten. Diesem Begründungsansatz widerspricht die Beklagte.

LAG: Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung nicht erfüllt

Die Klage war vor dem LAG ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung sind nach Ansicht des LAG nicht gegeben. Die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs auf Personen, die in einem Arbeitsverhältnis standen und im definierten Zeitraum an einem Tag Entgelt bezogen haben, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger könne die Corona-Sonderzahlung auch nicht teilweise als Versorgungsbezug verlangen. Die versorgungsfähigen Dienstbezüge seien in § 3 Abs. 1 AHV abschließend geregelt. Nur darauf beziehe sich die Regelung zur Neufestsetzung in § 3 Abs. 4 AHV. Dazu gehöre die Corona-Sonderzahlung nicht. Sie sei keiner der dort genannten Bezüge und insbesondere keine als versorgungsfähig ausgestaltete Zulage.

Auch keine Leistung im Weg der Vertragsauslegung

Der Umstand, dass bei der Erteilung der Versorgungszusage beziehungsweise bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht an eine Corona-Sonderzahlung gedacht werden konnte, führe nicht dazu, dass die versorgungsfähigen Bezüge nunmehr im Weg der Vertragsauslegung über die klare Definition in § 3 Abs. 1 AHV hinaus auszudehnen wären. An dem Ergebnis ändere sich nichts, wenn die Tarifvertragsparteien aufgrund der Möglichkeit der steuerfreien Corona-Sonderzahlung auf eine höhere prozentuale Anhebung der Tabellenvergütung verzichtet haben sollten. Nur der tatsächlich vereinbarte Prozentsatz der Anpassung des Tabellenentgelts wirke sich gemäß § 3 Abs. 4 AHV auf die versorgungsfähigen Bezüge aus. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führe zu keinem anderen Ergebnis, so das Gericht.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2023 - 12 Sa 297/23

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2023.