LAG Düsseldorf: Gemeinde trifft bei Sturm Verkehrssicherungspflicht für ihr Betriebsgelände

Weil sie trotz einer Sturmwarnung ihr Betriebsgelände nicht so gesichert hat, dass Schäden vermieden werden, muss eine Gemeinde für den Schaden aufkommen, der an dem auf dem Betriebsgelände parkenden Pkw eines ihrer Angestellten entstanden ist. Das Landesarbeitsgericht hat eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bejaht, weil die Gemeinde ihr mögliche Sicherheitsmaßnahmen unterlassen hat (Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 Sa 42/17).

Starker Wind schob gemeindlichen Großmüllbehälter auf Pkw eines Angestellten

Am 05.05.2015 parkte der Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde durch Windeinwirkung gegen den Pkw des Arbeitnehmers geschoben, der so stark beschädigt wurde, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangt aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro.

Pkw-Zerstörung durch gemeindlichen Müllbehälter indiziert Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Anders als vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage vor dem LAG, abgesehen von der Erstattung der 47 Euro, Erfolg. Die beklagte Gemeinde sei zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Sie hafte, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe. Der Umstand, dass der Großmüllbehälter der Gemeinde das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört hat, indiziere die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Den Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung habe die Gemeinde nicht ausräumen können.

Nach Sturmwarnung keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen

Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran sei sie verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern, betont das LAG. Sie habe dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Der Umstand, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung am 20.04.2015 gegebenenfalls angezogen worden waren, habe zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht ausgereicht. Es hätte der Kontrolle am 05.05.2015 bedurft. Ohne Weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befand. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h beziehungsweise einer Windstärke 9 habe nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen, ausgegangen werden können.

Kein Mitverschulden des Arbeitnehmers

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen Wagen morgens um 07.00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände geparkt hatte und den ganzen Tag über im Außeneinsatz war. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergriffen hatte beziehungsweise ergreifen werde. Die Kosten für das Wettergutachten seien im konkreten Fall nicht erstattungsfähig gewesen. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017 - 9 Sa 42/17

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2017.

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