Kläger geht von Betriebsübergang aus
Der Kläger war seit dem 26.02.1996 als Pilot bei Air Berlin beziehungsweise der Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein dienstlicher Einsatzort war in Düsseldorf. Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2018. Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Unter anderem hätten Eurowings, Lufthansa und EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte beziehungsweise andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen.
Frage zu möglichem Teilbetriebsübergang offen gelassen
Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, hat das LAG Düsseldorf nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam erachtet. Ob es zu einem Teilbetriebsübergang insbesondere im Bereich "Wet-Lease“ an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist, hat das Gericht offen gelassen. Da der Kläger diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sich sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.