LAG Düsseldorf: Ehemaliger Air-Berlin-Pilot scheitert mit Kündigungsschutzklage auch in zweiter Instanz

Ein ehemaliger Pilot der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin ist mit seiner Kündigungsschutzklage nun auch in zweiter Instanz gescheitert. Er hatte geltend gemacht, es habe nach der Insolvenz keine Betriebsstillegung stattgefunden, weswegen seine Kündigung unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah dies – wie schon die Vorinstanz – anders und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zulassen (Urteil vom 17.10.2018, Az.: 1 Sa 337/18).

Kläger geht von Betriebsübergang aus

Der Kläger war seit dem 26.02.1996 als Pilot bei Air Berlin beziehungsweise der Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sein dienstlicher Einsatzort war in Düsseldorf. Mit Schreiben vom 28.11.2017 kündigte Air Berlin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2017 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.02.2018. Mit seiner Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er meint, es habe keine Betriebsstilllegung stattgefunden. Jedenfalls erhebliche Teile des Betriebes seien auf Erwerber übergegangen. Unter anderem hätten Eurowings, Lufthansa und EasyJet Flugzeuge, Langstrecken, Start- und Landerechte beziehungsweise andere Vermögenswerte von Air Berlin übernommen.

Frage zu möglichem Teilbetriebsübergang offen gelassen

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte, hat das LAG Düsseldorf nun die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Kündigung in formeller und materieller Hinsicht aufgrund einer Betriebsstilllegung für wirksam erachtet. Ob es zu einem Teilbetriebsübergang insbesondere im Bereich "Wet-Lease“ an den Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg gekommen ist, hat das Gericht offen gelassen. Da der Kläger diesem Bereich nicht zugeordnet sei und sich sein Einsatzort nach dem Arbeitsvertrag auf den normalen Flugbetrieb und den Einsatzort Düsseldorf beziehe, sei er mit den dort eingesetzten Piloten nicht vergleichbar.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

Redaktion beck-aktuell, 18. Oktober 2018.

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