LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung eines Polizei-Pförtners nach mutmaßlicher Unterschlagung

Besteht der dringende Verdacht, dass der Pförtner einer Polizeidienststelle während des Dienstes eine Unterschlagung begangen hat, so darf ihm fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz bestätigt (Urteil vom 28.06.2019, Az.: 6 Sa 994/18).

Verbleib eines abgegebenen 100-Euro-Scheins streitig

Der Kläger war seit dem 19.01.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienstelle eingesetzt. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe. Ob er den Geldschein angenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Am gleichen Tag um 12.52 Uhr wandte sich die Finderin mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes. Sie teilte darin mit, dass sie einen 100-Euroschein gefunden und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie habe keine Angaben zum Fundort und zu ihren Personalien machen müssen. Da ihr dieses Verfahren seltsam vorkam, wollte sie wissen, was denn nun mit dem Geld passiert.

Arbeitsverhältnis wegen möglicher Unterschlagung gekündigt

Gegen den Kläger wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem er sich zur Sache nicht äußerte. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage am 08.05.2018, zu der auch ein Bild des Klägers gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-Euro-Schein anvertraut habe. Die Beklagte hörte den Kläger am 11.05.2018 zu dem Verdacht der Unterschlagung an. Der Kläger bestritt in seiner Stellungnahme, die am 16.05.2018 bei dem beklagten Land einging, die Entgegennahme des Geldscheins. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis am 30.05.2018 fristlos. Der Kläger behauptet, er habe den 100-Euro-Schein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen und sie an eine andere, zuständige Dienstelle verwiesen.

LAG: Dringender Tatverdacht der Unterschlagung rechtfertigt Kündigung

Die Kündigungsschutzklage hatte auch vor dem LAG keinen Erfolg. Nach Vernehmung der Finderin, einer Architektin, ist das Gericht der Überzeugung, dass diese am 22.12.2017 bei ihren Erledigungen in der Stadt vor Weihnachten an der Ecke Herzogstraße/Friedrichstraße einen 100-Euro-Schein gefunden hat und der dringende Tatverdacht besteht, dass der Schein bei dem Kläger abgegeben, aber nicht im System vermerkt wurde. Für die Version des Klägers spreche kein plausibler Grund. Wenn die Finderin den 100-Euro-Schein wieder mitgenommen hätte, sei kein Motiv ersichtlich gewesen, warum sie sich mit der E-Mail an die Polizei gewandt und den Kläger nachfolgend im inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und auch in der Vernehmung vor dem LAG belastet haben sollte. Der für die ausgesprochene Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht der Unterschlagung des gefundenen 100-Euro sei gegeben. Dies habe auch in Ansehung der langen Beschäftigungsdauer die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 - 6 Sa 994/18

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2019.

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