Drei Kündigungen einer Betriebsratswahlinitiatorin unwirksam

Einer bei einer Autovermietung am Flughafen Düsseldorf beschäftigten Rental Sales Agentin war unter anderem wegen häufigen Zuspätkommens im August, November und Dezember 2021 teils fristlos, teils ordentlich gekündigt worden. Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf alle drei Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet. So fehlte dem Gericht eine Abmahnung und ein Kündigungsgrund. In einem Fall genoss die Klägerin zudem den Schutz als Wahlbewerberin gemäß § 15 Abs. 3a KSchG. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Erste Kündigung im August 2021 – wegen Zuspätkommens

Die Klägerin war seit Mai 2018 bei der Beklagten, einer Autovermietung, am Flughafen Düsseldorf als Rental Sales Agentin, bei der kein Betriebsrat gebildet ist, beschäftigt. Am 16.01.2021 erteilte die Beklagte der Klägerin wegen angeblichen Zuspätkommens an drei Tagen eine Abmahnung. Am 09.08.2021, 11.08.2021, 14.08.2021 und 17.08.2021 stempelte die Klägerin sich zwischen vier bis 22 Minuten zu spät ein. Gemeinsam mit zwei Kolleginnen lud die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2021 zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl ein. Mit Schreiben vom 27.08.2021 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht (erste Kündigung). Sie begründet dies mit den viermaligen Verspätungen im August 2021 sowie privaten Telefonaten am Counter. Die Klägerin wendet ein, sie habe jeweils am Counter Bescheid gegeben. Es seien bei Arbeitsantritt sämtliche Rechner besetzt gewesen, an denen sie hätte einstempeln können. Private Telefonate habe sie nur im Backoffice geführt.

Zweite Kündigung im November im Zusammenhang mit Wahlveranstaltungsplan

Am 21.09.2021 sollte die Betriebsversammlung in einem Raum im Flughafengebäude stattfinden. Der dafür vorgesehene Raum war wegen der Corona-Beschränkungen für den erschienen Mitarbeiterkreis zu klein. Die Beklagte bot den Wechsel in einen größeren Raum in einem nahe gelegen Hotel an. Dies wurde abgelehnt und die Wahlversammlung fand nicht statt. Die Beklagte kündigte der Klägerin darauf mit Schreiben vom 03.11.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht (zweite Kündigung). Sie warf ihr vor, zusammen mit ihren Kolleginnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet zu haben. Der Plan sei gewesen, sich selbst zum Wahlvorstand zu wählen, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen. Sollte dies anders sein, hätte die Gefahr bestanden, nicht die nötige Mehrheit zu erhalten. Es sei für diesen Fall – wie geschehen – der Plan gewesen, die Veranstaltung abzusagen und sich als Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht einsetzen zu lassen. Die Klägerin wendet ein, dass der Raum nicht durch sie, sondern den Gewerkschaftssekretär gebucht worden sei. Die Raumkapazität sei ihr und ihren beiden Kolleginnen vorher nicht bekannt gewesen.

Dritte Kündigung im Dezember wegen Hausfriedensbruchs

Am 09.12.2021 betrat die Klägerin ohne vorherige Absprache mit der Beklagten zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Die Beklagte sah in dem Verhalten einen Hausfriedensbruch und kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht (dritte Kündigung). Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt. Dem widerspricht die Klägerin.

ArbG und LAG: Alle drei Kündigungen rechtsurwirksam

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das LAG Düsseldorf alle drei Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet. So war die erste Kündigung als außerordentliche und ordentliche rechtsunwirksam, weil es laut LAG einer erneuten Abmahnung bedurft hätte.

Erste Kündigung: Warnfunktion der Abmahnungen verbraucht

Das LAG stellte fest, dass die Klägerin auch nach der Abmahnung am 16.01.2021 in den folgenden sieben Monaten regelmäßig zu spät kam, ohne dass dies Folgen hatte. Die Warnfunktion der vorherigen Abmahnung sei dadurch verbraucht gewesen. Bezogen auf die angebliche private Handynutzung am Counter habe es zudem von vornherein an einer Abmahnung gefehlt. Die Beklagte habe zudem keine nennenswerten konkreten negativen Folgen des beanstandeten Fehlverhaltens aufgezeigt.

Klägerin genoss als Wahlbewerberin Kündigungsschutz

Unabhängig davon habe die erste Kündigung auch als ordentliche nicht rechtswirksam sein können, so das LAG, weil die Klägerin den Schutz als Wahlbewerberin gemäß § 15 Abs. 3a KSchG genossen habe. Darauf habe sie sich berufen dürfen. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Insbesondere genügten die tatsächlichen Anhaltspunkte zur Überzeugung des LAG nicht, um von dem von der Arbeitgeberin behaupteten Plan auszugehen.

Zweite Kündigung: Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten kein Kündigungsgrund

Aus diesem Grund war laut LAG auch die zweite Kündigung mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam. Der von der Arbeitgeberin behauptete Plan sei zwar als Möglichkeit denkbar. Dies genüge indes nicht, weil ebenso möglich gewesen sei, dass die Klägerin und die beiden anderen Initiatorinnen trotz des tatsächlich zu kleinen Raums den Willen hatten, ordnungsgemäß eine Wahlversammlung abzuhalten. Unabhängig davon läge selbst bei Verfolgung des behaupteten Plans keine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Der etwaige Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten berechtige nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so das LAG.

Dritte Kündigung: Interessenabwägung zugunsten der Klägerin

Betreffend die dritte Kündigung liegt dem Gericht zufolge zwar ein Kündigungsgrund vor. Als fristlos gekündigte Mitarbeiterin habe die Klägerin die Räumlichkeiten der Arbeitgeberin nicht mehr betreten dürfen, um dort die Einladung aufzuhängen. Sie habe damit deren Hausrecht verletzt. Die Interessenabwägung sei indes zugunsten der Klägerin ausgefallen. Hierbei sei zu würdigen gewesen, dass die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Versuch der Bildung eines Betriebsrats mit "harten Bandagen" gespielt habe. Blieben die Verspätungen der Klägerin sieben Monate folgenlos, sei circa eine Woche nach Einladung zur Wahlversammlung die fristlose Kündigung erfolgt. Die anderen beiden Initiatorinnen seien freigestellt worden und hätten Abfindungsangebote erhalten. Die Begründung dafür, dass eine der beiden Initiatorinnen ohnehin das Haus verlassen wollte, war laut LAG nicht nachvollziehbar. Denn diese habe nur einen Monat zuvor ihren Vertrag verlängert. Wenn in einer solchen Situation auf Seiten der Arbeitnehmerinnen der Eindruck entstehe, dass beabsichtigt sei, einen möglichen Wahlvorstand aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, sei dies nachvollziehbar. Wenn dann die Klägerin trotz fristloser Kündigung nochmals versuche, zur Wahlversammlung einzuladen, rechtfertige dies in der Abwägung aller Umstände keine Kündigung, so das Gericht.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - 8 Sa 243/22

Gitta Kharraz, 9. November 2022.