Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass dieser Corona bekomme, verletzt in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Kollegen und riskiert eine fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Im konkreten Fall allerdings hatte der Arbeitgeber ein entsprechendes Verhalten des Gekündigten nicht nachweisen können, weswegen die Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers erfolgreich war.

Arbeitgeber aktiviert Pandemieplan

Der Kläger war seit dem 01.08.2015 zunächst als Auszubildender und seit dem 17.01.2019 als Jungzerspannungsmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Am 11.03.2020 aktivierte der Arbeitgeber im Hinblick auf das Auftreten des Coronavirus seinen internen Pandemieplan. Zu den Maßnahmen zählten unter anderem die Aufforderung, Abstand zueinander zu halten, Hygienemaßnahmen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch oder Ärmel als Verhaltensregel. Die Belegschaft wurde in verschiedenen E-Mails und einer Abteilungsversammlung informiert; die Verhaltens- und Hygieneregeln wurden zudem auf Zetteln im Betrieb verteilt.

Fristlose Kündigung wegen Missachtung der Hygienemaßnahmen

Nach Zustimmung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber dem Kläger am 03.04.2020 außerordentlich fristlos. Ihm wurde vorgeworfen, sich mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen sowie an die Sicherheitsabstände gehalten zu haben. Er habe dem Arbeitgeber in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen "nicht ernst nehme" und diese nicht einhalten werde. So habe er einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst und am 17.03.2020 schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekomme. 

Kläger verteidigt sich mit akutem Hustenreiz

Der Kläger verteidigte sich im Rahmen der Kündigungsschutzklage damit, er habe andere Personen keinen Infektionsgefahren ausgesetzt und, soweit es ihm möglich gewesen sei, die Sicherheitsabstände und Husten-Etikette eingehalten. Am 17.03.2020 habe er einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Dabei habe er ausreichenden Abstand zum Kollegen gehabt. Als der andere Kollege sich belästigt gefühlt und dies geäußert habe, habe er entgegnet, der Kollege möge "chillen, er würde schon kein Corona bekommen".

Klage erfolgreich

Das LAG Düsseldorf gab der Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen statt, weil die durchgeführte Beweisaufnahme zulasten des beklagten Arbeitgebers ausgegangen sei. Die Beweisaufnahme sei insoweit notwendig gewesen, weil die vom Arbeitgeber behauptete Version des Sachverhalts eine fristlose Kündigung hätte rechtfertigen können. Eine Abmahnung hätte hier nicht ausgereicht, so das LAG. Der Arbeitgeber habe aber den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht nachweisen können. Deswegen sei die Kündigungsschutzklage erfolgreich gewesen. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - 3 Sa 646/20

Redaktion beck-aktuell, 28. April 2021.