Streit um Zeitpunkt der Gewährung der Betriebsrente
Die Sechste Kammer hat dem Kläger im Streitfall für 33 Monate weitere Betriebsrente in Höhe von insgesamt 21.783,96 Euro brutto zugesprochen. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der Beklagten zu 2 beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma und gegenüber der Firma erworben. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.
LAG hält Regelung für unangemessen
Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht im Dezember 2017 entschied. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelung in § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteilige die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn die Formulierung von § 5 Nr. 3 AVB als "Mussvorschrift" schließe eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies sei unangemessen.
Antrag ohne sofortige Vorlage von Nachweisen ausreichend
Nach der Regelung bestehe selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Beginn der Bezugsberechtigung werde damit, so das LAG, davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeite. Diesem Nachteil stünden keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Die Richter räumten zwar ein, dass auch die Pensionskasse ein berechtigtes Interesse daran habe, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Ausreichend sei es aber, ein Antragserfordernis vorzusehen, ohne dies zugleich mit der Vorlage von Nachweisen zu verbinden. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrags könnten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden.