Spielhalle musste pandemiebedingt schließen
Die Klägerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Mitarbeiterin in einer Spielstätte auf Stundenlohnbasis beschäftigt. Pandemiebedingt war die Beklagte zunächst auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung gezwungen, ihren Betrieb ab dem 16.03.2020 zu schließen. Kurze Zeit später untersagte § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaSchVO NRW vom 22.03.2020 den Betrieb von Spielhallen.
Zur Weiterarbeit bereite Mitarbeiterin klagte Lohnausfall ein
Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten. Die Klägerin machte Lohn für 62 Stunden geltend, die sie im April noch gearbeitet hätte. Sie meinte, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Die Beklagte war der Auffassung, der Lohnausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Vor dem Arbeitsgericht bekam die Mitarbeiterin recht.
LAG: Pandemiebedingte Betriebsschließung gehört zum Betriebsrisiko
Das Landesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und der Mitarbeiterin unter Zulassung der Revision eine Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden gemäß § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 615 Satz 3 BGB zugesprochen. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trage der Arbeitgeber das Betriebsrisiko unter anderem für Naturkatastrophen, zu dem auch die aktuelle Pandemie gehöre. Dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklicht habe, ändere daran nichts. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko.
Kein Fall des allgemeinen Lebensrisikos
Es sei mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche, die zunächst als solche abzugrenzen wäre, oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasse. Deshalb könne nicht auf die Reichweite des behördlichen Verbots abgestellt werden. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr hätte verwerten können, was gegebenenfalls zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehöre, habe nicht vorgelegen.