LAG Düsseldorf: Arbeitgeber haftet wegen unzureichender Sicherung des Betriebsgeländes für Sturmschaden an geparktem Arbeitnehmerfahrzeug

Ein Arbeitgeber (hier: Gemeinde), der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.09.2017 entschieden (Az.: 9 Sa 42/17).

Müllbehälter gegen Arbeitnehmerfahrzeug geweht

Der Arbeitnehmer parkte sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde bei einem Sturm gegen den Pkw des Arbeitnehmers geweht. Der Pkw wurde dabei so stark beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangte aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Versicherung Berufung ein.

LAG: Arbeitgeberin haftet wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung

Die Berufung hatte Erfolg. Das LAG gab der Klage überwiegend statt. Die beklagte Gemeinde sei zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Sie hafte, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört habe, indiziere die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung habe die Gemeinde nicht ausräumen können. Nach der Sturmwarnung vor dem Tief Zoran sei sie verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie habe dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt.

Früheres Anziehen der Feststellbremsen des Müllbehälters nicht ausreichend

Laut LAG reichte es zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung gegebenenfalls angezogen worden seien. Es hätte der Kontrolle am Sturmtag bedurft. Ohne weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befunden habe. Angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h (Windstärke 9) habe nicht von einem unabwendbaren Ereignis oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr hülfen, ausgegangen werden können.

Kein Mitverschulden des Arbeitnehmers

Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers verneinte das LAG. Denn dieser habe seinen Wagen morgens um 07.00 Uhr zu Arbeitsbeginn auf dem Betriebsgelände geparkt und sei den ganzen Tag über im Außeneinsatz gewesen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die beklagte Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs ergreifen wird. Die Kosten für das Wettergutachten seien im konkreten Fall nicht erstattungsfähig gewesen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017 - 9 Sa 42/17

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2017.

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