Hün­din darf nicht mehr mit Frau­chen in Spiel­hal­le

Eine Spiel­hal­len­auf­sicht brach­te jah­re­lang ihre Hün­din mit zur Ar­beit, ob­wohl ihr dies ar­beits­ver­trag­lich un­ter­sagt war. Nach einer lan­gen Dul­dung ist nun Schluss – je­doch mit einer Schon­frist.

Die Frau ar­bei­te­te jah­re­lang unter wech­seln­den Vor­ge­setz­ten in einer Spiel­hal­le als Auf­sicht. Ein­wän­de gegen die mit­ge­brach­te Hün­din erhob zu­nächst kei­ner. Nach einem wei­te­ren Wech­sel un­ter­sag­te ihr der ak­tu­el­le Vor­ge­setz­te das Mit­brin­gen der Hün­din je­doch mit Bezug auf die Stel­len­be­schrei­bung.

Mit einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung ver­such­te die Hun­de­be­sit­ze­rin dar­auf­hin, ihren Ar­beit­ge­ber zur Dul­dung zu zwin­gen. In einem Rechts­ge­spräch teil­te die zu­stän­di­ge Kam­mer des LAG Düs­sel­dorf der Frau dar­auf­hin mit, man rech­ne ihr keine guten Er­folgs­chan­cen aus und gehe davon aus, dass das ver­trag­li­che Ver­bot trotz lang­jäh­ri­ger Dul­dung wei­ter­be­stehen dürfe. Die Be­rech­ti­gung des Ar­beit­ge­bers, das Ver­bot durch­zu­set­zen, könne sich vor allem dar­aus er­ge­ben, dass Kun­den der Spiel­hal­le wo­mög­lich eine Hun­de­haar­all­er­gie haben oder Angst vor Hun­den haben könn­ten.

Um auch das Ar­beits­ver­hält­nis fort­set­zen zu kön­nen, ei­nig­ten sich die Par­tei­en auf einen Ver­gleich (Ver­gleich vom 08.04.2025 – 8 GLa 5/25). Die Hün­din dürfe bis zum 31.05.2025 wei­ter­hin mit an den Ar­beits­platz kom­men. Dies ge­währ­leis­te, dass sie sich in die­ser Zeit an an­de­re Be­treu­ungs­si­tua­tio­nen ge­wöh­nen könne. Der Ver­gleich ist dabei für die Hun­de­be­sit­ze­rin un­wi­der­ruf­lich – ihr Ar­beit­ge­ber könn­te ihn noch bis zum 10.04.2025 wi­der­ru­fen. 

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2025 - 8 GLa 5/25

Redaktion beck-aktuell, js, 8. April 2025.

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