Ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, das zuletzt circa 1.450 Arbeitnehmer beschäftigte, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch.
Nachdem sich das Unternehmen auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Betriebsversammlungen nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden können, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Er wollte klären lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.
Vor dem LAG hatten seine Anträge nur teilweise Erfolg (Beschluss vom 11.12.2024 – 12 TaBV 21/24). Den Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, hält das Gericht zwar nicht für hinderlich, jedenfalls stehe das der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 BetrVG verlange jedoch, dass auf die Interessen der Arbeitgeberseite Rücksicht genommen werden muss und die Versammlungen gegebenenfalls in kundenarme Zeiten zu verlegen sind.
Störungen in der Fluggastkontrolle sind zu vermeiden
Für das Unternehmen legte das LAG sehr genau fest, in welcher Form die Versammlungen durchgeführt werden dürfen. Sie gestatteten maximal 12 Teilbetriebsversammlungen pro Quartal, die auf 6 Tage mit je 2 Teilversammlungen zu verteilen sind. Jede Teilbetriebsversammlung darf dabei höchstens vier Stunden dauern, in den Zeitfenstern 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (während der Spätschicht). Stattfinden dürfen sie nur montags und mittwochs, aber nicht während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, und mit maximal 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich beim Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten – bei der Arbeitgeberin für einen konkreten Termin anmelden.
Bei Einhaltung dieser Bedingungen sieht das LAG keine zwingenden Gründe im Sinne des § 44 Abs. 1 BetrVG, die der Durchführung einer Betriebsversammlung entgegenstehen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle würden so in größtmöglichem Maße vermieden und gleichzeitig das Recht der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen gewahrt. Nicht zu beanstanden sei, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.
Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.