Unterschiedliche Entlohnung von regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit angeprangert
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der regelmäßige Nachtarbeit in der Automobilproduktion leistet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dieser sieht für regelmäßige Nachtarbeit, die an fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, einen Zuschlag in Höhe von 15% zum Stundenlohn vor. Für unregelmäßige Nachtarbeit, die an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, sieht der Manteltarifvertrag einen Zuschlag in Höhe von 50% zum Stundenlohn vor. Erstinstanzlich war die Klage erfolglos.
LAG: Vergütungsnachteil bei regelmäßiger Nachtarbeit ungerechtfertigt
Das LAG hat der Berufung des Klägers stattgegeben. Nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastungen einer Nachtarbeit von fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen gesundheitlich geringer seien als die Belastungen von Nachtarbeit an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steige nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet werde. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte daher möglichst gering sein.