Ohne Vollmacht für PKH-Überprüfung keine Beiordnung

Kann man als Anwalt der Vertretung im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren entgehen, wenn man sich hierfür keine Vollmacht erteilen lässt? Nach Ansicht des LAG Bremen geht das nicht, es ordnete ihn nicht bei. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 

Das Verfahren ist längst abgeschlossen, aber Jahre später liegt – zur Weiterleitung an die Mandantschaft – der Bogen über die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" im Posteingang. Dieses Szenario dürfte vielen Anwälten und Anwältinnen bekannt vorkommen, nachdem der XII. Zivilsenat des BGH entschieden hat, dass Zustellungen im Überprüfungsverfahren immer an den beigeordneten Anwalt erfolgen müssen (BGH, Beschluss vom 8.12.2010 – XII ZB 39/09).

In einer arbeitsrechtlichen Sache hatte ein Rechtsanwalt versucht, sich diesen Aufwand zu ersparen. Zusammen mit den PKH-Unterlagen legte er eine "Vollmacht zur Beantragung von PKH/VKH" vor. In dieser hieß es: "…Der Auftrag umfasst lediglich das Antragsverfahren, nicht aber ein eventuelles PKH/VKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache." Als Reaktion darauf ordnete ihn das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven nicht bei: Da er sich dem Überprüfungsverfahren nicht stelle wolle, sei er "nicht zur Vertretung bereit". Das Landesarbeitsgericht Bremen hat diese Entscheidung jetzt bestätigt (Beschluss vom 25.09.2023 – 1 Ta 25/23).

Keine Rosinenpickerei im Rahmen der Beiordnung

Die Beiordnung, so das LAG, erstrecke sich auf den gesamten Rechtszug. Systematisch gehöre auch das Prozesskostenhilfeverfahren dazu. Es löse keine eigenen Gebühren aus und sei damit mit den Gebühren für die Hauptsache abgegolten. Die Richterinnen und Richter sehen keine Möglichkeit, bestimmte Verfahrensabschnitte herauszutrennen. Seien Anwälte gegenüber Mandanten nicht bereit, die sich auch aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ergebende Verantwortung für das gesamte Verfahren zu übernehmen, würden sie durch "§ 121 Abs. 1 ZPO geschützt". Nach der Norm würden – nur – zur Vertretung bereite Anwältinnen und Anwälte beigeordnet, niemand also gegen seinen Willen.

Das LAG Sachsen-Anhalt hatte kürzlich in einer Entscheidung – auf die sich das LAG Bremen auch beruft  – einen anderen Aspekt der Problematik beleuchtet (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2023 – 5 Ta 65/22): Dort war der Ausschluss der Vertretung für das Überprüfungsverfahren als Klausel in der Prozessvollmacht enthalten. Dies hatte das Gericht als überraschende – und damit unwirksame – Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB gewertet.

Da das Oberlandesgericht Brandenburg einen Ausschluss der Vertretung für das Überprüfungsverfahren für zulässig hält (so schon OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2013 9 WF 209/13), hat das LAG Bremen die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG Bremen, Beschluss vom 25.09.2023 - 1 Ta 25/23

Redaktion beck-aktuell, Michael Dollmann, 18. Oktober 2023.