Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei Streit um Arbeitslohn

Die Kosten für einen Streit mit dem Arbeitgeber um Lohn muss der Ehepartner nicht vorlegen. Streitigkeiten um Arbeitsentgelt sind laut LAG Berlin-Brandenburg keine persönlichen Angelegenheiten, für die der Partner familienrechtlich Prozesskostenvorschuss leisten muss.

Eine Arbeitnehmerin wehrte sich, nachdem sie vor dem ArbG Berlin im August 2023 keine Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO für eine Klage gegen ihren Arbeitgeber wegen Verzugslohns erhalten hatte. Das Verfahren war bereits einen Monat zuvor per Vergleich zu den Akten gelegt worden. Das ArbG begründete seine Entscheidung damit, dass die Frau zwar nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozesses nicht tragen könne. Sie habe jedoch gegen ihren Ehemann – mit einer monatlichen Nettovergütung von über 2.800 Euro – einen familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB. Darin ist geregelt, dass der andere Ehegatte seinem Partner die Kosten für einen Rechtsstreit vorschießen muss, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen und der eine persönliche Angelegenheit betrifft.

Das ArbG half ihrer sofortigen Beschwerde nicht ab. Schließlich habe sie sich erst Ende Juni zum Bestehen einer Rechtsschutzversicherung erklärt und die Klage sei bis zuletzt nicht schlüssig bzw. ohne hinreichende Erfolgsaussichten gewesen. Beim LAG Berlin-Brandenburg erzielte sie einen Teilerfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg sah das PKH-Gesuch der Arbeitnehmerin insoweit als begründet an, als ihr für die Klage auf Verzugslohn "ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zur Verfolgung der eingeklagten Verzugslohnansprüche zu bewilligen ist" (Beschluss vom 28.12.2023 – 12 Ta 960/23). Denn das Gericht ging davon aus, dass Streitigkeiten um Verzugslohn keine persönliche Angelegenheit nach § 1360a Abs. 4 BGB sind.

Die Richterinnen und Richter entschieden, dass Entgeltstreitigkeiten nicht per se persönliche Angelegenheiten sind. Bei Verfahren über offenen Restlohn fehle regelmäßig ein qualifizierter Bezug zur Person des klagenden Arbeitnehmers. Ein enger Bezug zur Person des Ehegatten, zu seinem Geltungs- und Achtungsanspruch bestehe daher nicht. Dadurch unterscheide sich dieser Fall auch vom Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, für den das BAG über eine Einordnung als persönliche Angelegenheit nachgedacht habe. 

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2023 - 12 Ta 960/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 18. März 2024.