Eine ZDF-Reporterin ist mit ihrer Klage wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah die Frau nicht als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin des Senders an und verneinte deswegen unter anderem einen Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz. Es hat jedoch die Revision wegen des Auskunftsanspruchs zugelassen
(Urteil vom 05.02.2019, Az.: 6 Sa 983/18, nicht rechstkräftig).
Auskunft über Vergütung von Kollegen begehrt
Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Sendeanstalt und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie hat in diesem Zusammenhang Auskunft über die Vergütung weiterer Mitarbeiter verlangt sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und
Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
LAG verneint Ansprüche
Das LAG hat angenommen, die Klägerin sei beim ZDF zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Der Klägerin stehe als freie Mitarbeiterin auch kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu, so das Gericht weiter.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.02.2019 - 6 Sa 983/18
Redaktion beck-aktuell, 6. Februar 2019.
Aus der Datenbank beck-online
ArbG Berlin, Urteil vom 01.02.2017,
BeckRS 2017, 107036 (Vorinstanz)
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