"Wilde Streiks": Lieferdienst Gorillas durfte Kuriere fristlos kündigen
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Die durch den Lieferdienst Gorillas wegen "wilder Streiks" erklärten fristlosen Kündigungen gegenüber als Fahrradkurieren ("Rider") beschäftigten Arbeitnehmern waren wirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Verfahren entschieden. In einem weiteren Verfahren hat es die fristlose Kündigung nicht bestätigt, da eine aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion nicht festzustellen war.

Protestaktionen gegen Lieferdienst

Beim Lieferdienst Gorillas hatten sich Anfang Oktober 2021 eine Vielzahl von als "Rider" beschäftigten Arbeitnehmenden zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang zu den Filialen blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt. Der Lieferdienst hatte daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen, die nach seiner Einschätzung an der als "wilder" Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren. Drei dieser fristlosen Kündigungen waren Gegenstand der verhandelten Verfahren.

LAG: Wilder Streik nicht von GG gedeckt

Das LAG hat die Beteiligung an den "wilden" Streiks als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bewertet. Die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion sei nicht als zulässige Ausübung des Streikrechts gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu beurteilen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung von Teil II Art. 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC) . Vor diesem Hintergrund hat das LAG in den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion feststand, die außerordentlichen Kündigungen bestätigt.

In drittem Fall nur ordentliche Kündigung bestätigt

In dem weiteren Verfahren konnte das LAG dagegen die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion nicht feststellen. In diesem Verfahren habe die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, so das LAG, das die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung des erst kurz bestehenden Arbeitsverhältnisses jedoch bestätigte. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde in keinem der drei Verfahren zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2023 - 16 Sa 868/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 2. Mai 2023.