Protestaktionen gegen Lieferdienst
Beim Lieferdienst Gorillas hatten sich Anfang Oktober 2021 eine Vielzahl von als "Rider" beschäftigten Arbeitnehmenden zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang zu den Filialen blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt. Der Lieferdienst hatte daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen, die nach seiner Einschätzung an der als "wilder" Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren. Drei dieser fristlosen Kündigungen waren Gegenstand der verhandelten Verfahren.
LAG: Wilder Streik nicht von GG gedeckt
Das LAG hat die Beteiligung an den "wilden" Streiks als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bewertet. Die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion sei nicht als zulässige Ausübung des Streikrechts gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zu beurteilen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung von Teil II Art. 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC) . Vor diesem Hintergrund hat das LAG in den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion feststand, die außerordentlichen Kündigungen bestätigt.
In drittem Fall nur ordentliche Kündigung bestätigt
In dem weiteren Verfahren konnte das LAG dagegen die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion nicht feststellen. In diesem Verfahren habe die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, so das LAG, das die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung des erst kurz bestehenden Arbeitsverhältnisses jedoch bestätigte. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde in keinem der drei Verfahren zugelassen.