Wertfestsetzung nach RVG: Beschluss muss auch Partei zugestellt werden

Die Interessen von Anwalt und Mandant sind nicht immer deckungsgleich. Daran erinnert eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg: Bei der Wertfestsetzung nach § 33 RVG muss der Beschluss auch der Partei zugestellt werden. Der Anwalt werde insoweit in eigener Sache und nicht als Parteivertreter tätig.

Ein Rechtsanwalt hatte die Wertfestsetzung für seine Gebühren in einem Kündigungsschutzklageverfahren nach § 33 RVG beantragt. Das Arbeitsgericht stellte den Beschluss nur an ihn zu. Der Klient legte gegen die Berechnung des Gegenstandswerts vier Wochen später – und damit nach Ablauf der Frist von zwei Wochen aus § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG – Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht verwarf seine Beschwerde als unzulässig, da die Frist versäumt worden sei.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.01.2024 – 26 Ta (Kost) 6073/23) stellte sich hinter den Mandanten: Die Zustellung hätte auch an ihn persönlich erfolgen müssen. Der Rechtsbehelf, so die Berliner Richterinnen und Richter, sei daher fristgerecht eingelegt worden. Sie betonten, dass der antragstellende Rechtsanwalt in einem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG – trotz seiner Rolle als Bevollmächtigter der Partei – nicht zur Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers berufen sei. Vielmehr, so das LAG weiter, vertrete er in diesem Verfahren seine eigenen Interessen, da von der Wertfestsetzung letztlich die Höhe seiner Gebühren abhänge. § 172 Abs. 1 ZPO zur Zustellung an den Prozessbevollmächtigten finde folglich keine Anwendung.

Der Fristablauf für eine von der Partei selbst erhobene Beschwerde richte sich daher entsprechend allein danach, wann an den Mandanten zugestellt wurde – ohne Rücksicht auf die Zustellung beim Anwalt.

Redaktion beck-aktuell, ns, 6. Februar 2024.