Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Entscheidungen die Kündigungsschutzklagen von Pilotinnen und Piloten der ehemaligen Air Berlin abgewiesen. In seiner Mitteilung vom 18.01.2019 schreibt es, die ausgesprochenen Kündigungen seien aufgrund der Einstellung des Betriebs wirksam (Urteil vom 15.01.2019, Az.: 7 Sa 795/18; Urteil vom 16.01.2019, Az.: 15 Sa 814/18; Urteil vom 18.01.2019, Az.: 9 Sa 799/18).
Kein Betriebsübergang
Es habe weder einen Betriebsübergang der ehemaligen Air Berlin insgesamt noch von Betriebsteilen auf andere Fluggesellschaften gegeben, befand das LAG. Für einen von Klägerseite insbesondere geltend gemachten Betriebsteilübergang fehle es bereits an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit innerhalb der ehemaligen Air Berlin als Voraussetzung eines Übergangs dieser Einheit.
Weitere Entscheidungen folgen
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Weitere Entscheidungen über die zahlreichen Klagen bei Air Berlin Beschäftigter stehen in den nächsten Wochen an.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2019 - 7 Sa 795/18
Redaktion beck-aktuell, 18. Januar 2019.
Aus der Datenbank beck-online
ArbG Berlin, wirtschaftliche Einheit, Kündigung, Inhaberwechsel, Betriebsstilllegung, Betriebsmittel, BeckRS 2018, 18693
ArbG Berlin, Kein Schutzinteresse für § 122 InsO bei bereits unumkehrbar begonnener Betriebsstilllegung, NZI 2018, 222
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