Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Personalvertretung hatte geltend gemacht, sie sei über eine beabsichtigte Betriebsstilllegung nicht ausreichend unterrichtet worden und könne daher nicht sachgerecht über einen Interessenausgleich verhandeln. Die Betriebsstilllegung müsse daher vorläufig untersagt werden (Entscheidung vom 08.12.2017, Az.: 6 TaBVGa 1484/17).
LAG sieht Informationen als ausreichend an
Das Landesarbeitsgericht hat den Informationsanspruch der Personalvertretung dagegen als erfüllt angesehen. Eine Untersagung der Betriebsstillegung komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Damit hat das LAG eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2017 bestätigt.
LAG Berlin-Brandenburg, Keine Angabe vom 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17
Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2017.
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