LAG Berlin-Brandenburg: Mitbestimmungsvereinbarung bei Zalando SE wird nicht gerichtlich überprüft

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung bei der Zalando SE für unzulässig gehalten und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom Juli 2016 bestätigt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde laut einer Mitteilung des LAG vom 07.03.2017 nicht zugelassen (Beschluss vom 10.02.2017, Az.: 6 TaBV 1585/16).

Voraussetzungen für Gründung einer SE

Eine Gesellschaft europäischen Rechts (Societas Europaea – SE) wird ausgehend von bereits bestehenden Gesellschaften gegründet. Hierbei ist nach dem SE-Beteiligungsgesetz eine Beteiligungsvereinbarung zur weiteren Regelung der Mitbestimmung zu treffen. Diese wird für die Arbeitnehmer von einem "Besonderen Verhandlungsgremium“ verhandelt, das sich aus Vertretern der Arbeitnehmerschaft zusammensetzt. Nach Abschluss einer Vereinbarung löst sich das Verhandlungsgremium auf.

ver.di moniert fehlende Beteiligung an Mitbestimmungsvereinbarung

Bei der Zalando SE wurde mit einem solchen Besonderen Verhandlungsgremium eine Mitbestimmungsvereinbarung getroffen. Die Gewerkschaft ver.di hat geltend gemacht, diese Mitbestimmungsvereinbarung sei unwirksam, weil ver.di entgegen den gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums keine Vertreter in dieses Gremium habe entsenden können.

LAG weist Antrag als unzulässig ab

Das LAG Berlin-Brandenburg hat diesen Antrag für unzulässig gehalten, weil zwischen der Zalando SE und ver.di kein fortbestehendes Rechtsverhältnis bestehe, wie dies für gerichtliche Feststellungen zum Verhältnis der Beteiligten erforderlich sei. Für den weiteren Antrag, das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen, seien die Arbeitsgerichte nicht zuständig, so das LAG abschließend.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2017 - 6 TaBV 1585/16

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2017.

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