LAG Berlin-Brandenburg: Wartender Taxifahrer muss nicht im 3-Minuten-Takt Arbeitsbereitschaft dokumentieren

Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 30.08.2018, Az.: 26 Sa 1151/17).

Streit um Lohnansprüche

Ein Taxifahrer verlangt von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten im Laufe des Arbeitstages. Der Arbeitgeber macht geltend, er habe bereits sämtliche von dem Zeiterfassungssystem im Taxi erfassten Arbeitszeiten vergütet, mehr Arbeitszeit sei nicht angefallen. Zur Zeiterfassung musste der Fahrer im Taxi im Fall einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten eine Taste drücken, worauf er durch ein akustisches und optisches Signal hingewiesen wurde. Drückte der Fahrer die Taste nicht, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.

Taxifahrer hält Betätigen der Signaltaste für unzumutbar

Der Taxifahrer macht geltend, er habe Anspruch auf den Mindestlohn auch für mangels Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten. Er habe sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Auch sei er gehalten gewesen, die Signaltaste nur in einem solchen Umfang zu betätigen, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt werde.

LAG gibt Taxifahrer Recht

Das LAG hat wie bereits das ArbG Berlin (BeckRS 2017, 120863) einen Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste bejaht. Bei den Standzeiten handle es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Das unterbliebene Betätigen des Signalknopfes stehe der Vergütungspflicht nicht entgegen. Denn die Weisung, einen solchen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig.

Verteilung der Zeiten spricht gegen Pausen

Dass es sich hier bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln könne, werde auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprächen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie hier beispielsweise angefallen sind, nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018 - 6 Sa 1151/17

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2018.

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