Zu geringes Sozialplanvolumen durch wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt
Nachdem der zunächst beschlossene Sozialplan für unwirksam erklärt worden war (BeckRS 2016, 69494), hat das LAG einen nach weiteren Verhandlungen vor der Einigungsstelle beschlossenen neuen Sozialplan nun für wirksam erachtet. Das vorgesehene Sozialplanvolumen sei zwar für eine an sich erforderliche substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen Nachteile zu gering bemessen. Dies sei jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Da die Arbeitgeberin selbst über praktisch keine eigenen Mittel verfüge, habe die Einigungsstelle zu Recht nur der Betrag als Sozialplanvolumen zugrunde gelegt, für den es eine Finanzierungszusage einer anderen Gesellschaft gegeben habe. Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens seien nicht gegeben.
Voraussetzungen für Bemessungsdurchgriff nicht gegeben
Die Voraussetzungen eines Bemessungsdurchgriffs lägen ebenfalls nicht vor. Ein Bemessungsdurchgriff sei weder unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen faktischen Beherrschungsvertrages noch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.