Schwerbehinderter nach Bewerbung auf zwei interne Stellen nur einmal eingeladen
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud ihn nur wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle für ein Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger zu keinem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend gemacht.
LAG: Kläger ist wegen Behinderung benachteiligt worden
Das LAG hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er nicht in Bezug auf die in Cottbus zu besetzende Stelle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei. Dies erfordere der Sinn und Zweck des § 165 S. 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen.
Grundsätzlich für jede Bewerbung gesondertes Auswahlgespräch zu führen
Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur dann, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen. Ansonsten müsse aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.